Artikel 10 VO (EG) 2001/1148

Schlussbestimmungen

(1) Die Kontrollstellen jedes Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet eine Partie mit Waren aus einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von Mängeln oder Qualitätseinbußen, die bereits zum Zeitpunkt der Verpackung hätten festgestellt werden können, als nicht normgerecht beanstandet wird, sorgen dafür, dass die Beanstandung bis zur Großhandelsstufe, einschließlich der Verteilerzentren, unverzüglich den koordinierenden Behörden der mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt wird.

(2) Wird eine Partie mit Waren bei der Einfuhr aus einem Drittland als nicht normgerecht beanstandet, so meldet die koordinierende Behörde des betreffenden Mitgliedstaats diese Beanstandung unverzüglich der Kommission und den koordinierenden Behörden der mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten, die die erforderliche Weiterleitung dieser Informationen auf ihrem Hoheitsgebiet veranlassen. Die der Kommission zu machende Mitteilung wird gemäß dem von der Kommission angegebenen elektronischen System vorgenommen.

(3) Zur Durchführung dieser Verordnung müssen in den Rechnungen und Begleitpapieren für Erzeugnisse, die Vermarktungsnormen unterliegen, die Klasse, das Ursprungsland der Erzeugnisse und gegebenenfalls die industrielle Zweckbestimmung des Erzeugnisses angegeben sein. Diese Vorschrift gilt nicht für die Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher.

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