Artikel 9 VO (EG) 2001/1148

Kontrollverfahren

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Konformitätskontrollen, mit Ausnahme derjenigen auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher, werden, falls und sofern diese Verordnung nichts Gegenteiliges vorsieht, gemäß den Methoden des Anhangs IV vorgenommen.

Die Mitgliedstaaten legen besondere Bestimmungen für die Konformitätskontrolle auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher fest.

(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren den Vermarktungsnormen entsprechen, so kann die zuständige Kontrollstelle die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang I ausstellen. Diese Bescheinigung wird auf jeden Fall auf der Einfuhr- und der Ausfuhrstufe ausgestellt.

(3) Im Fall der Nichtkonformität stellt die Kontrollstelle ein an den Unternehmer oder seinen Vertreter gerichtetes Beanstandungsprotokoll aus. Waren, die Gegenstand eines solchen Beanstandungsprotokolls sind, dürfen nicht ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt werden, die das Beanstandungsprotokoll ausgestellt hat. Diese Erlaubnis kann von der Einhaltung der von der vorgenannten Kontrollstelle festgelegten Bedingungen abhängig gemacht werden.

Die Unternehmer können beschließen, alle Waren oder einen Teil davon normgerecht aufzubereiten. Die normgerecht aufbereiteten Waren dürfen erst vermarktet werden, wenn sich die zuständige Kontrollstelle anhand geeigneter Verfahren vergewissert hat, dass die Aufbereitung vorgenommen worden ist. Sie erteilt gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang I für die Partie oder einen Teil der Partie erst, nachdem die Nachbesserung erfolgt ist.

Gibt eine Kontrollstelle dem Wunsch eines Unternehmers statt, die Ware in einem anderen Mitgliedstaat aufzubereiten als demjenigen, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, die zur Beanstandung geführt hat, so ergreifen die betreffenden Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die sie für notwendig erachten, insbesondere im Bereich der Zusammenarbeit untereinander, um zu überprüfen, ob die Aufbereitung durchgeführt worden ist.

Können die Waren weder aufbereitet werden noch der Tierfütterung, der industriellen Verarbeitung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck zugeführt werden, so kann die Kontrollstelle erforderlichenfalls die Unternehmer auffordern, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht vermarktet werden.

Die Unternehmer sind verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten für die Anwendung dieses Absatzes für erforderlich erachteten Informationen zu übermitteln.

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