Artikel 8 VO (EG) 2001/1148
Zur industriellen Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind zur industriellen Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse Obst und Gemüse, das Vermarktungsnormen unterliegt und in Verarbeitungsbetriebe verbracht wird, um dort zu Erzeugnissen verarbeitet zu werden, deren Position in der Kombinierten Nomenklatur von derjenigen des ursprünglichen Frischerzeugnisses abweicht.
(2) Die zuständigen Kontrollstellen erteilen die Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung gemäß Anhang II für die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmten und für die in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse, wenn diese Erzeugnisse zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind und somit den Vermarktungsnormen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nicht entsprechen müssen. Sie vergewissern sich, dass die besonderen Kennzeichnungsvorschriften gemäß Absatz 3 eingehalten werden.
(3) Bei der Einfuhr übermittelt die zuständige Kontrollstelle nach Erteilung jeder Bescheinigung gemäß Absatz 2 eine Kopie der Bescheinigung sowie alle für eine etwaige Kontrolle der Verarbeitung erforderlichen Angaben unverzüglich der koordinierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem die industrielle Verarbeitung durchgeführt wird. Das Verarbeitungsunternehmen sendet die Bescheinigung nach der Verarbeitung an die zuständige Kontrollstelle; diese vergewissert sich, dass die Erzeugnisse tatsächlich einer industriellen Verarbeitung unterzogen wurden.
(4) Die Verpackungen der zur industriellen Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse müssen vom Packer deutlich sichtbar mit der Angabe „industrielle Zweckbestimmung” oder einer anderen entsprechenden Angabe gekennzeichnet worden sein. Bei in loser Schüttung versandten Waren, die unmittelbar in ein Transportmittel verladen wurden, muss diese Angabe auf einem Warenbegleitpapier oder einem sichtbar im Beförderungsmittel angebrachten Papier vermerkt sein.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen alle von ihnen für notwendig erachteten Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten, um zu vermeiden, dass für den Frischmarkt bestimmte Waren das Anbaugebiet in Form von Waren zur industriellen Verarbeitung verlassen.
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