Artikel 7 VO (EG) 2001/1148
Anerkennung der von den Drittländern vor Einfuhr in die Gemeinschaft durchgeführten Kontrollen
(1) Die Kommission kann auf Antrag eines Drittlands und nach den Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 die Tätigkeiten im Rahmen der Konformitätskontrolle, die dieses Drittland vor der Einfuhr in die Gemeinschaft durchführt, anerkennen.
(2) Die Anerkennung gemäß Absatz 1 kann für diejenigen Drittländer auf Antrag erteilt werden, in deren Hoheitsgebiet die gemeinsamen Vermarktungsnormen oder zumindest gleichwertige Normen für die nach der Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse eingehalten werden.
In der Anerkennung wird der offizielle Korrespondent in dem Drittland benannt, unter dessen Verantwortung die Kontrolltätigkeiten gemäß Absatz 1 durchgeführt werden. Dieser Korrespondent ist für die Kontakte zur Kommission verantwortlich. In der Anerkennung werden auch die mit der Durchführung der vorgenannten Kontrollen beauftragten Kontrolldienste benannt, nachstehend „die Kontrolldienste” genannt.
Die Anerkennung darf sich nur auf Ursprungserzeugnisse dieses Drittlands beziehen und kann auf bestimmte Erzeugnisse begrenzt sein.
Zum Zweck der Anerkennung gemäß Absatz 1 kann die Kommission die mit Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingesetzte besondere Inspektorengruppe im Markt für Obst und Gemüse einschalten, um Besuche vor Ort vorzunehmen, um zu überprüfen, ob die in dem betreffenden Drittland vorgenommenen Kontrollen diesem Artikel entsprechen, und gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung des Grads der Konformität der von dem genannten Drittland in die Gemeinschaft ausgeführten Waren auszusprechen.
(3) Die Kontrolldienste müssen amtliche Kontrolldienste oder von dem in Absatz 2 genannten Korrespondenten amtlich anerkannt sein, ausreichende Sicherheiten bieten und über das notwendige Personal, die notwendige Ausrüstung und die notwendigen Einrichtunen verfügen, um diese Kontrollen nach den in Artikel 9 Absatz 1 genannten oder gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
Die Kontrolldienste stellen für jede vor ihrer Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft kontrollierte Partie entweder die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang I oder ein anderes zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittland vereinbartes Formular aus. Besteht die Einfuhrsendung aus mehreren Partien, so kann die Konformität dieser Partien gemeinsam auf einer einzigen Bescheinigung bescheinigt werden, wobei die verschiedenen Partien genau aufzuführen sind.
Die Muster der Vordrucke, auf denen die Bescheinigungen gemäß diesem Absatz Unterabsatz 2 ausgestellt werden, werden im Rahmen der in Absatz 1 genannten Anerkennung festgelegt.
Nur ein einziges Exemplar der Bescheinigungen darf die Bezeichnung „Original” aufweisen. Sind Ergänzungsblätter notwendig, so müssen diese die Bezeichnung „Durchschrift” aufweisen. Die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft nehmen nur das Original als gültige Bescheinigung entgegen.
Der Vordruck hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge um 5 mm unter- bzw. 8 mm überschritten werden darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Gewicht von mindestens 40 g je Quadratmeter zu verwenden.
Die Vordrucke sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen.
Die Vordrucke sind mittels eines mechanografischen Verfahrens oder dergleichen auszufüllen.
Die Bescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von dem, der sie durchgeführt hat, bescheinigt und von der Ausstellungsbehörde bestätigt werden.
Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann, sowie den Stempel der Ausstellungsbehörde und die Unterschrift der zu seiner Unterzeichnung ermächtigten Person oder Personen.
Die Ausstellungsbehörde bewahrt von jeder ausgestellten Bescheinigung eine Durchschrift auf.
(4) Die Kommission kann die Anerkennung aussetzen, wenn in einer bedeutenden Anzahl von Partien und/oder Mengen festgestellt wird, dass die Waren nicht mit den Angaben in den von den Kontrolldiensten der Drittländer erteilten Konformitätsbescheinigungen übereinstimmen, oder wenn dem Ersuchen um nachträgliche Kontrolle gemäß Absatz 5b nicht auf zufriedenstellende Weise entsprochen wird.
(5) Die Mitgliedstaaten überprüfen auf der Einfuhrstufe, ob die unter den Bedingungen dieses Artikels eingeführten Erzeugnisse den Normen entsprechen, indem sie für jedes betreffende Drittland Konformitätskontrollen bei einem bedeutenden Anteil der unter diesen Bedingungen eingeführten Sendungen und Mengen durchführen. Dieser Anteil muss ausreichen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung durch die Kontrolldienste zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 3 auf die so kontrollierten Partien angewendet werden, wenn diese den Vermarktungsnormen nicht entsprechen.
Werden bei den Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so teilen die Mitgliedstaaten dies unverzüglich der Kommission mit und die Kontrollstellen heben den Anteil der Sendungen und Mengen an, die gemäß den Vorschriften dieses Artikels kontrolliert werden.
Erhebt der Mitgliedstaat eine Gebühr, um die Kosten der in diesem Absatz genannten Konformitätskontrollen zu decken, so muss diese Gebühr in einer Höhe festgesetzt werden, die der Tatsache Rechnung trägt, dass für diese Kontrollen ein geringerer Anteil an Sendungen und Mengen kontrolliert wird als für die Kontrollen gemäß Artikel 6.
(5b) Immer dann, wenn begründete Zweifel an der Echtheit einer Bescheinigung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 oder an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen, wird eine nachträgliche Kontrolle vorgenommen.
Die zuständige Behörde in der Gemeinschaft sendet die Bescheinigung oder eine Durchschrift derselben an den in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten offiziellen Korrespondenten im Drittland zurück, gibt dabei gegebenenfalls die Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen, und teilt alle bekannten Umstände mit, die die Echtheit der Bescheinigung in Frage stellen oder auf die Unrichtigkeit der darin enthaltenen Angaben schließen lassen. Das Ersuchen um eine nachträgliche Kontrolle und das Ergebnis einer jeden Kontrolle werden der Kommission so bald wie möglich mitgeteilt.
Wird um eine nachträgliche Kontrolle ersucht, so kann der Einführer der betreffenden Waren bei den zuständigen Kontrollstellen beantragen, die Konformitätskontrolle gemäß Artikel 6 vorzunehmen.
(6) Die koordinierende Behörde meldet der Kommission vierteljährlich spätestens am Ende des Vierteljahres, das auf das betreffende Vierteljahr folgt, aufgeschlüsselt nach Drittländern und nach Erzeugnissen die Anzahl der Partien und die betreffenden Mengen, die unter den Bedingungen von Absatz 1 eingeführt worden sind, die Anzahl der Partien und die betreffenden Mengen, die der Konformitätskontrolle gemäß Absatz 5 unterworfen worden sind, und diejenigen dieser Partien, bei denen die Kontrollstellen festgestellt haben, dass die Waren den Angaben in den vom Kontrolldienst ausgestellten Konformitätsbescheinigungen nicht entsprechen, wobei für jede dieser Partien die betreffende Menge und die Art der festgestellten Mängel angegeben werden.
(7) Die Zollbehörden übermitteln der koordinierenden Behörde und/oder den Kontrollstellen alle für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Angaben.
(8) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels ist abhängig von der Einführung eines Verfahrens zur Zusammenarbeit der Verwaltungen zwischen der Gemeinschaft und jedem betreffenden Drittland.
Zu diesem Zweck übermitteln die betreffenden Drittländer der Kommission alle zweckdienlichen Informationen über die Kontrollen, insbesondere die Abdrucke der von den Kontrolldiensten verwendeten Stempel sowie gegebenenfalls unverzüglich jegliche Änderung dieser Informationen.
Die Kommission übermittelt diese Angaben und ihre späteren Änderungen an die koordinieren Behörden der Mitgliedstaaten, die ihrerseits die Zollbehörden und die übrigen zuständigen Behörden unterrichten.
Sobald die Zusammenarbeit der Verwaltungen eingeführt worden ist sowie nach jeder wesentlichen Änderung der von einem betreffenden Drittland mitgeteilten Angaben betreffend diese Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie die Namen und Anschriften des offiziellen Korrespondenten und der Kontrollstellen veröffentlicht die Kommission eine diesbezügliche Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.
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