Artikel 6 VO (EG) 2001/1148

Konformitätskontrollen bei der Einfuhr

(1) Vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr werden die Erzeugnisse aus Drittländern einer Kontrolle auf Einhaltung der Vermarktungsnormen unterzogen.

Die Einführer sind verpflichtet, den Kontrollstellen die Informationen mitzuteilen, die diese für die Organisation und Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 7 Absatz 5 als notwendig erachten.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7 nimmt die auf der Einfuhrstufe zuständige Kontrollstelle bei jeder eingeführten Partie eine Konformitätskontrolle vor und erteilt die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang I, wenn die Erzeugnisse den Normen entsprechen. Besteht eine Einfuhrsendung aus mehreren Partien, so kann die Konformität dieser Partien gemeinsam auf einer einzigen Bescheinigung bescheinigt werden, wobei die verschiedenen Partien, die die Einfuhrsendung ausmachen, genau aufzuführen sind.

(3) Die Zollbehörde lässt die Abfertigung zum freien Verkehr nur zu, wenn

die Ware entweder von einer Bescheinigung gemäß Absatz 2, einer Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 3 oder einer Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 2 begleitet wird oder

die zuständige Kontrollstelle der Zollbehörde in geeigneter Weise mitgeteilt hat, dass eine dieser Bescheinigungen für die betreffenden Partien erteilt worden ist.

(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 steht es der auf der Einfuhrstufe zuständigen Kontrollstelle frei, auf die Kontrolle bestimmter Partien zu verzichten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Gefahr der Nichtkonformität bei diesen Partien gering ist. Sie übermittelt der Zollbehörde eine mit ihrem Stempel versehene diesbezügliche Erklärung oder unterrichtet sie auf andere Weise, so dass diese die Verzollung durchführen kann.

Im Hinblick auf die Anwendung von Unterabsatz 1 setzt die Kontrollstelle vorher die Kriterien zur Bewertung der Gefahr der Nichtkonformität sowie nach einer Risikoanalyse für jede von ihr festgelegte Einfuhrart Mindestanteile der Sendungen und Mengen fest, die von der auf der Einfuhrstufe zuständigen Kontrollstelle einer Konformitätskontrolle unterzogen werden. Auf jeden Fall muss jeder gemäß diesem Absatz festgesetzte Anteil erheblich höher sein als die Anteile gemäß Artikel 7 Absatz 5.

(4a) Zum Zweck einer besseren einheitlichen Anwendung von Absatz 4 in den Mitgliedstaaten arbeitet die Kommission gemeinsame Leitlinien für seine Anwendung aus. Die koordinierende Behörde teilt der Kommission unverzüglich die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz, einschließlich der Kriterien und Mindestanteile gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2, sowie jede spätere Änderung dieser Regelungen mit.

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