Artikel 5 VO (EG) 2001/1148
Konformitätskontrollen bei der Ausfuhr
(1) Bevor die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmten Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, vergewissert sich die auf der Ausfuhrstufe zuständige Kontrollstelle durch eine Konformitätskontrolle, dass diese Erzeugnisse den Vermarktungsnormen entsprechen.
Die Ausführer sind verpflichtet, den Kontrollstellen die Informationen mitzuteilen, die diese für die Organisation und Durchführung der Kontrollen als notwendig erachten.
Bei Unternehmern, die die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 erfüllen, können die Mitgliedstaaten für jede betreffende Unternehmerkategorie und nach einer Risikoanalyse einen Mindestanteil der Sendungen und Mengen festsetzen, die einer Konformitätskontrolle durch die auf der Ausfuhrstufe zuständige Kontrollstelle unterzogen werden. Dieser Anteil muss ausreichen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschrift zu gewährleisten. Werden bei den Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so heben die Kontrollstellen den Anteil der Sendungen an, die bei den betreffenden Unternehmern kontrolliert werden.
(1a) Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 2 vorgesehene Regelung auf die Unternehmer anwenden, die folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie bieten ausreichende Garantien für eine dauerhafte und hohe Konformitätsrate bei dem von ihnen vermarkteten Obst und Gemüse;
- b)
- sie verfügen über Kontrollpersonal, das eine vom Mitgliedstaat anerkannte Ausbildung erhalten hat;
- c)
- sie verpflichten sich, eine Konformitätskontrolle der von ihnen vermarkteten Waren vorzunehmen;
- d)
- sie verpflichten sich, ein Register zu führen, in dem alle von ihnen durchgeführten Kontrollmaßnahmen verzeichnet werden.
Für diese Unternehmer können die Mitgliedstaaten für jede betreffende Unternehmerkategorie und nach einer Risikoanalyse einen Mindestanteil der Sendungen und Mengen festsetzen, die einer Konformitätskontrolle durch die auf der Ausfuhrstufe zuständige Kontrollstelle unterzogen werden. Dieser Anteil muss ausreichen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschrift zu gewährleisten. Werden bei den Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so heben die Kontrollstellen den Anteil der Sendungen und Mengen an, die bei den betreffenden Unternehmern kontrolliert werden.
(2) Die Kontrollstelle erteilt die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang I für jede zur Ausfuhr bestimmte Partie nach Abschluss der Kontrolltätigkeiten gemäß Absatz 1, sofern diese ihrer Beurteilung nach den Normen entspricht. Besteht eine Ausfuhrsendung aus mehreren Partien, so kann die Konformität dieser Partien gemeinsam auf einer einzigen Bescheinigung bescheinigt werden, wobei die verschiedenen Partien genau aufzuführen sind.
Sind die unter die Konformitätsbescheinigung fallenden Partien gemäß Absatz 1a nicht einer Konformitätskontrolle durch die auf der Ausfuhrstufe zuständige Kontrollbehörde unterzogen worden, so muss in Feld 13 der Bescheinigung (Bemerkungen) der Vermerk „Eigenkontrolle (Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001)” eingetragen werden.
(3) Die Zollbehörde nimmt die Ausfuhranmeldung nur an, wenn
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die Waren entweder von einer Bescheinigung gemäß Absatz 2 oder einer Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 2 begleitet wird oder
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die zuständige Kontrollstelle der Zollbehörde in geeigneter Weise mitgeteilt hat, dass eine dieser beiden Bescheinigungen für die betreffenden Partien erteilt worden ist.
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