Artikel 4 VO (EG) 2001/1148
Konformitätskontrollen auf dem Binnenmarkt
(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Regelung für Stichprobenkontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen auf allen Vermarktungsstufen bei den Erzeugnissen ein, die sich im Besitz der Unternehmer befinden.
Im Rahmen dieser Regelung setzen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe einer Analyse des Risikos, dass ein Unternehmer nicht den Vermarktungsnormen entsprechende Erzeugnisse vermarktet, die Häufigkeit der Kontrollen fest, die von den Kontrollstellen durchgeführt werden müssen; wobei diese Häufigkeit ausreichen muss, um die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung bei jeder der von ihnen vorher festgelegten Unternehmerkategorien zu gewährleisten. Die betreffende Risikoanalyse gründet sich auf die Größe der Unternehmen, ihren Platz in der Vermarktungskette, die bei den vorherigen Kontrollen gemachten Feststellungen sowie etwaige andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter. In diesem Rahmen sind Unternehmer, die Obst und Gemüse aufbereiten und verpacken, insbesondere im Anbaugebiet, häufiger zu kontrollieren als die Unternehmer anderer Kategorien. Die Kontrollen können auch während der Beförderung erfolgen.
Lassen die Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten erkennen, so erhöhen die Kontrollstellen die Häufigkeit der Kontrollen bei den betreffenden Unternehmern.
(2) Die Unternehmer sind verpflichtet, den Kontrollstellen die Informationen mitzuteilen, die diese für die Organisation und Durchführung der Kontrollen als notwendig erachten.
(3) Die Mitgliedstaaten können für einen Zeitraum von drei Jahren, der verlängert werden kann, erlauben, dass die Unternehmer der Versandstufe, die ausreichende Garantien für eine dauerhafte und hohe Konformitätsrate bei Vermarktungsnormen unterliegendem Obst und Gemüse bieten, den Aufkleber, dessen Muster in Anhang III aufgeführt ist, auf jedem versandten Packstück anbringen.
Außerdem müssen die Unternehmer, denen diese Möglichkeit offen steht,
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über Kontrollpersonal verfügen, das eine vom Mitgliedstaat genehmigte Ausbildung erhalten hat;
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über angemessene Ausrüstungen für die Aufbereitung und Verpackung der Erzeugnisse verfügen;
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sich verpflichten, die von ihnen versandten Waren einer Konformitätskontrolle zu unterziehen und ein Register führen, in dem alle von ihnen vorgenommenen Kontrolltätigkeiten aufgezeichnet sind.
Bietet der Unternehmer keine zufriedenstellende Garantie für eine dauerhafte und hohe Konformitätsrate mehr oder wird eine der vorgenannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so entzieht der Mitgliedstaat die Genehmigung, derzufolge der Unternehmer den Aufkleber, dessen Muster in Anhang III aufgeführt ist, auf jedem versandten Packstück anbringen darf.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung teilt die koordinierende Behörde die Einzelheiten der Kontrollregelung gemäß Absatz 1 der Kommission mit. Diese Mitteilung umfasst insbesondere die verschiedenen Unternehmerkategorien, die festgelegt worden sind, und die Kontrollhäufigkeit, die für jede Kategorie festgesetzt worden ist, sowie gegebenenfalls die genauen Bedingungen für die Anwendung von Absatz 3, die genauen Bedingungen für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 und den Mindestumfang der Kontrollen, die bei den verschiedenen Unternehmern durchzuführen sind. Jede spätere Änderung der Kontrollregelung ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
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