Artikel 3 VO (EG) 2001/1148
Datenbank der Unternehmer
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Datenbank der Unternehmer im Sektor Obst und Gemüse, in die unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen die Unternehmer eingetragen sind, die mit der Vermarktung von frischem Obst und Gemüse beschäftigt sind, für das gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 Normen festgelegt wurden.
Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die frisches Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen gelten, besitzt, um dieses auf eigene Rechnung oder Rechnung eines Dritten feilzuhalten, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in den Verkehr zu bringen und/oder nach Drittländern auszuführen.
Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, gemäß denen folgende Unternehmer in der Datenbank aufgeführt oder nicht aufgeführt werden:
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die Unternehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben, dass sie gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 von der Einhaltung der Vermarktungsnormen befreit sind,
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die natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeit im Sektor Obst und Gemüse sich entweder auf die Beförderung der Waren oder den Verkauf im Einzelhandel von geringen Mengen an Obst und Gemüse beschränkt.
(2) Besteht die Datenbank aus mehreren getrennten Teilen, so überzeugt sich die koordinierende Behörde von der Einheitlichkeit der Datenbank und ihrer verschiedenen Teile sowie ihrer Aktualisierung. Diese Aktualisierung wird insbesondere von den Kontrollstellen auf der Grundlage der Informationen vorgenommen, die sie bei den Kontrollen auf allen Vermarktungsstufen sammeln.
(3) Diese Datenbank enthält für jeden Unternehmer die Registriernummer, Name, Anschrift, die erforderlichen Angaben für die Einstufung in eine der Kategorien im Sinne von Artikel 4 dieser Verordnung, insbesondere seinen Platz in der Vermarktungskette, eine Angabe über die Bedeutung des Unternehmers, Angaben über die bei den vorhergehenden Kontrollen bei diesem Unternehmer getroffenen Feststellungen sowie jede andere Information, die für die Kontrolle als notwendig erachtet wird.
(4) Die Unternehmer sind verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten für erforderlich erachteten Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen die Unternehmer, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, aber dort ihre Tätigkeit ausüben, in die Datenbank aufgenommen werden müssen.
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