Artikel 2 VO (EG) 2001/1148
Zuständige Stellen
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung und die Kontakte hinsichtlich der unter diese Verordnung fallenden Fragen zuständig ist, nachstehend „die koordinierende Behörde” genannt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
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Name, Postanschrift und E-Mail Anschrift der von ihnen gemäß Absatz 1 bezeichneten koordinierenden Behörde,
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Name, Postanschrift und E-Mail Anschrift der für die Kontrolle zuständigen Stelle bzw. Stellen, die sie gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bezeichnet haben, nachstehend „Kontrollstellen” genannt, und
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die genaue Definition des Aufgabenbereichs der benannten Kontrollstellen.
(3) Die koordinierende Behörde kann die Kontrollstelle, eine der Kontrollstellen oder eine andere im Einklang mit Absatz 1 bezeichnete Stelle sein.
(4) Die Kommission veröffentlicht die Liste der von den Mitgliedstaaten bezeichneten koordinierenden Behörden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.
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