Artikel 22 VO (EG) 2001/1206
Mitteilungen
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 1. Juli 2003 Folgendes mit:
- a)
- die Liste nach Artikel 2 Absatz 2 sowie eine Angabe des örtlichen und gegebenenfalls fachlichen Zuständigkeitsbereichs der Gerichte;
- b)
- den Namen und die Anschrift der Zentralstellen und zuständigen Behörden nach Artikel 3 unter Angabe ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs;
- c)
- die technischen Mittel, über die die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Gerichte für die Entgegennahme von Ersuchen verfügen;
- d)
- die Sprachen, die für die Ersuchen nach Artikel 5 zugelassen sind.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen dieser Angaben mit.
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