Artikel 10 VO (EG) 2001/1207

Prüfung der Lieferantenerklärungen

(1) Kann ein Ausführer das Auskunftsblatt INF 4 nicht binnen vier Monaten nach der entsprechenden Aufforderung der Zollbehörden vorlegen, so können die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats unmittelbar bei den Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Lieferant seinen Sitz hat, um Bestätigung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren nachsuchen.

(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 übersenden die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats den Zollbehörden des Mitgliedstaats, an den das Ersuchen gerichtet ist, alle ihnen verfügbaren Angaben und Unterlagen und geben die sachlichen oder formellen Gründe an, die das Auskunftsbegehren rechtfertigen.

Zur Unterstützung ihres Ersuchens übermitteln sie alle erhaltenen Belege oder Auskünfte, die Anlass zu der Vermutung geben, dass die Lieferantenerklärung unrichtig ist.

(3) Die Nachprüfung wird von den Zollbehörden des Mitgliedstaats vorgenommen, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese Behörden können alle Belege anfordern und alle Buchprüfungen beim Hersteller oder sonstigen Kontrollen vornehmen, die sie für zweckmäßig halten.

(4) Die Zollbehörden, die um die Nachprüfung ersucht haben, werden so bald wie möglich anhand des Auskunftsblatts INF 4 von den Ergebnissen unterrichtet.

5. Ist nach Ablauf von fünf Monaten ab dem Datum des Nachprüfungsersuchens keine Antwort eingegangen oder reicht die Antwort für die Darlegung des tatsächlichen Ursprungs der Waren nicht aus, so erklären die Zollbehörden des Ausfuhrstaates den aufgrund der betreffenden Unterlagen ausgestellten Ursprungsnachweis für ungültig.

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