Artikel 9 VO (EG) 2001/1207

Gegenseitige Amtshilfe

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe, indem sie die Richtigkeit der Angaben in den Lieferantenerklärungen prüfen und dafür sorgen, dass das System der Zulassung als ermächtigter Ausführer ordnungsgemäß funktioniert.

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