Artikel 8 VO (EG) 2001/1207

Zulassung als ermächtigter Ausführer

(1) Ein Ausführer, der häufig Waren aus einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Sitzes ausführt, kann für diese Ausfuhren den Status eines ermächtigten Ausführers erhalten.

Hierzu stellt er bei den zuständigen Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat und die Aufzeichnungen mit den Ursprungsbelegen aufbewahrt, einen Antrag.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Behörden davon überzeugt, dass die in den Ursprungsprotokollen der jeweiligen Übereinkommen bzw. in den autonomen gemeinschaftlichen Präferenzregelungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und erteilen die Zulassung, so teilen sie dies den Zollverwaltungen der betreffenden Mitgliedstaaten mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.