Artikel 7 VO (EG) 2001/1207

Aufbewahrung der Erklärungen und Belege

(1) Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung abgibt, bewahrt alle Belege für die Richtigkeit der Erklärung mindestens drei Jahre lang auf.

(2) Eine Zollbehörde, bei der die Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4 beantragt wurde, bewahrt das Antragsformular mindestens drei Jahre lang auf.

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