Artikel 6 VO (EG) 2001/1207

Auskunftsblätter INF 4

(1) Die Zollbehörden können den Ausführer auffordern, von dem Lieferanten ein Auskunftsblatt INF 4 nach dem Muster des Anhangs V zu erlangen, um die Echtheit und Richtigkeit einer Lieferantenerklärung nachzuprüfen.

(2) Das Auskunftsblatt INF 4 wird von den Zollbehörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem der Lieferant seinen Sitz hat. Diese Zollbehörden sind berechtigt, jede Art von Nachweisen zu verlangen und jede Prüfung der Buchführung des Lieferanten sowie jede andere Prüfung durchzuführen, die sie für notwendig halten.

(3) Die Zollbehörden stellen das Auskunftsblatt INF 4 binnen drei Monaten nach Eingang des ihnen vom Lieferanten vorgelegten Antrags aus und geben darauf an, ob die Lieferantenerklärung richtig war.

(4) Das ausgefüllte Auskunftsblatt wird dem Lieferanten übergeben, der es an den Ausführer weiterleitet, damit dieser es der zuständigen Zollstelle vorlegen kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.