Artikel 5 VO (EG) 2001/1207

Form und Ausfertigung von Lieferantenerklärungen

(1) Für Waren, die die Präferenzursprungseigenschaft erlangt haben, werden die Lieferantenerklärungen nach Maßgabe des Anhangs I bzw. im Fall von Langzeit-Lieferantenerklärungen des Anhangs II formuliert.

(2) Für Waren, die in der Gemeinschaft be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben, werden die Lieferantenerklärungen in der Form des Anhangs III bzw. im Fall von Langzeit-Lieferantenerklärungen nach Maßgabe des Anhangs IV formuliert.

(3) Die Lieferantenerklärung muss originalhandschriftlich vom Lieferanten unterzeichnet sein und kann auch auf einem Vordruck abgegeben werden. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung jedoch mit dem Computer erstellt, so braucht die Erklärung nicht handschriftlich unterzeichnet zu werden, sofern sich der Lieferant gegenüber dem Käufer schriftlich zur Übernahme der vollen Haftung für jede Lieferantenerklärung verpflichtet, in der er so ausgewiesen wird, als hätte er sie handschriftlich unterzeichnet.

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