Artikel 4 VO (EG) 2001/1207

Langzeit-Lieferantenerklärung

(1) Liefert ein Lieferant einem bestimmten Käufer Waren, deren Eigenschaft hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln voraussichtlich über einen längeren Zeitraum konstant bleibt, so kann er mit einer einmaligen Erklärung, nachstehend „Langzeit-Lieferantenerklärung” genannt, auch die weiteren Lieferungen dieser Ware abdecken. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung gilt bis zu einem Jahr, gerechnet ab dem Tag der Abgabe.

(2) Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann auch rückwirkend gelten. In diesem Fall ist die Geltungsdauer auf ein Jahr, gerechnet ab dem Tag des Wirksamwerdens, befristet.

(3) Der Lieferant unterrichtet den Käufer umgehend, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt.

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