Artikel 3 VO (EG) 2001/1207

Abgabe einer Lieferantenerklärung

Außer in den Fällen nach Artikel 4 gibt der Lieferant für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung ab.

Der Lieferant macht diese Erklärung auf der die jeweilige Sendung betreffenden Rechnung, einem zu ihr gehörenden Lieferschein oder einem sonstigen Handelspapier, auf dem die Waren so genau bezeichnet sind, dass danach ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann.

Der Lieferant kann die Erklärung zu jeder Zeit abgeben, auch noch nach bereits erfolgter Lieferung der Waren.

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