Artikel 2 VO (EG) 2001/1207

Lieferantenerklärungen und ihre Verwendung

(1) Die Lieferantenerklärung ist eine Erklärung, mit der der Lieferant Angaben über die Eigenschaft von Waren hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln der Gemeinschaft macht.

2. Lieferantenerklärungen werden von den Ausführern als Nachweismittel verwendet, insbesondere als Belege zu Anträgen auf Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern.

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