Artikel 1 VO (EG) 2001/1207

Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Erleichterung:

a)
der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern,
b)
der Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer, die in mehreren Mitgliedstaaten gültig sind,
c)
des Funktionierens der Methoden der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten.

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