Artikel 1 VO (EG) 2001/1207
Geltungsbereich
Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Erleichterung:
- a)
- der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern,
- b)
- der Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer, die in mehreren Mitgliedstaaten gültig sind,
- c)
- des Funktionierens der Methoden der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.