Präambel VO (EG) 2001/1207

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 3351/83 des Rates vom 14. November 1983 über das Verfahren zur Erleichterung der Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Ausstellung von Formblättern EUR.2 gemäß den Vorschriften über den präferenzbegünstigten Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bestimmten Ländern(1) sah vor, die vorschriftsmäßige Anwendung der Präferenzursprungsregeln auf die Ausfuhren der Gemeinschaft nach bestimmten Drittländern sicherzustellen.
(2)
Seit der Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 3351/83 sind im Zollbereich viele Änderungen eingetreten.
(3)
Im Binnenmarkt müssen in manchen Fällen Unternehmen, die bei Ausfuhren von Waren aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in denen sie nicht ihren Sitz haben, eine Ausstellung der Ursprungsnachweise gemäß vereinfachten Verfahren wünschen, die entsprechende Genehmigung in jedem Ausfuhrmitgliedstaat getrennt beantragen. Diese Lage sollte vereinfacht werden, wobei sicherzustellen ist, dass das Präferenzabkommen weiterhin ordnungsgemäß funktioniert.
(4)
Die für die Erteilung und die Prüfung der Ursprungsnachweise zuständigen Behörden müssen in der Lage sein, die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus den Präferenzabkommen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen zu erfüllen.
(5)
Der Klarheit halber empfiehlt es sich, die Verordnung (EWG) Nr. 3351/83 aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 339 vom 5.12.1983, S. 19.

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