Artikel 10 VO (EG) 2001/1260

(1) Kapitel 2 gilt für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006.

(2) Die Grundmengen für die Erzeugung von A- und B-Zucker, A- und B-Isoglucose sowie A- und B-Inulinsirup entsprechen denjenigen, die in Artikel 11 Absatz 2 festgesetzt wurden.

(3) Zur Einhaltung der Verpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen des gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft eingegangen ist, können die Garantien für den Absatz von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die im Rahmen der Quotenregelung erzeugt wurden, für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre verringert werden.

(4) Für die Anwendung von Absatz 3 wird vor dem 1. Oktober für jedes Wirtschaftsjahr die im Rahmen der Quoten garantierte Menge anhand der Vorausschätzungen der Erzeugung, der Einfuhren, des Verbrauchs, der Lagerhaltung, der Übertragung und der ausführbaren Restmenge sowie des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes zulasten der Selbstfinanzierungsregelung im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) festgestellt. Lassen diese Vorausschätzungen erkennen, dass die ausführbare Restmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr über der in dem Übereinkommen vorgesehenen Höchstmenge liegt, so wird die garantierte Menge nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 um die Differenz verringert. Diese Differenz wird nach Maßgabe des Prozentsatzes, den die Summe der A- und B-Quoten für jedes Erzeugnis in der Gemeinschaft ausmacht, auf Zucker, Isoglucose und Inulinsirup aufgeteilt. Anschließend wird sie nach Mitgliedstaaten und Erzeugnissen aufgeteilt, wobei der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Aufteilungskoeffizient angewendet wird.

Regionen Koeffizient für Zucker, Weißzuckerwert Koeffizient für Isoglucose im Trockenstoff Koeffizient für Inulinsirup in Zucker/Isoglucose-Äquivalent
Zucker A Zucker B Isoglucose A Isoglucose B Inulinsirup A Inulinsirup B
BLWU(1) 0,042563 0,009139 0,159218 0,043784 0,556265 0,130955
Tschechische Republik 0,010082 0,000312
Dänemark 0,025064 0,007384
Deutschland 0,207111 0,063728 0,073589 0,017331
Estland
Griechenland 0,011379 0,001138 0,026809 0,006314
Spanien 0,024376 0,001015 0,117280 0,012510
Frankreich (Mutterland)(2) 0,196442 0,058260 0,043118 0,011223 0,058922 0,013847
Frankreich (Überseedepartements)(2) 0,017779 0,001901
Irland 0,007142 0,000714
Italien 0,075996 0,014293 0,042216 0,009941
Zypern
Lettland 0,001000 0,000002
Litauen 0,001506
Ungarn 0,006192 0,000019 0,169295 0,013265
Malta
Niederlande 0,049189 0,012974 0,018921 0,004456 0,194365 0,045646
Österreich 0,020888 0,004875
Polen 0,046920 0,002730 0,032301 0,002425
Portugal (Mutterland) 0,002140 0,000214 0,020622 0,004857
Portugal (Autonome Region Azoren) 0,000357 0,000036
Slowakei 0,007207 0,000671 0,067725 0,009070
Slowenien 0,001904 0,000190
Finnland 0,005236 0,000523 0,016343 0,001635
Schweden 0,013199 0,001320
Vereinigtes Königreich 0,040809 0,004081 0,059801 0,015951

Die in Unterabsatz 1 wiedergegebene Tabelle mit den relevanten Koeffizienten wird nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 angepasst, wobei die in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Grundmengen berücksichtigt werden.

(5) Der Mitgliedstaat teilt daraufhin die ihm zugeteilte Differenz auf die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugungsunternehmen auf; diese Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis zwischen ihrer A- und B-Quote und der A- und B-Grundquote des Mitgliedstaats für das betreffende Erzeugnis.

Die über die garantierte Menge hinaus erzeugten Mengen an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup gelten als C-Zucker, C-Isoglucose oder C-Inulinsirup.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Verringerung der garantierten Menge und gegebenenfalls ihre Überprüfung im Hinblick auf die Festlegung der garantierten Menge des folgenden Wirtschaftsjahres werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

Belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion.

(2)

Unter Berücksichtigung der Anwendung von Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2.

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