Artikel 9 VO (EG) 2001/1260
(1) Die Interventionsstellen dürfen Zucker nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Interventionspreis liegt.
Jedoch kann beschlossen werden, dass die Interventionsstellen Zucker zu einem Preis verkaufen, der dem Interventionspreis entspricht oder niedriger ist, falls der Zucker
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zur Tierfütterung oder
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entweder in unverändertem Zustand oder nach Weiterverarbeitung zu einer der in Anhang I des Vertrags oder in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten Waren zur Ausfuhr bestimmt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann beschlossen werden, dass die Interventionsstellen Zucker in unverarbeitetem Zustand aus ihren Beständen Wohltätigkeitseinrichtungen, die im Rahmen von gezielten Maßnahmen der Dringlichkeitshilfe handeln, zu einem unter dem Interventionspreis liegenden Preis oder kostenlos zum Verzehr auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft zur Verfügung stellen; die Wohltätigkeitseinrichtungen müssen von dem Mitgliedstaat oder, falls in diesem Mitgliedstaat keine Anerkennung solcher Einrichtungen ausgesprochen wurde, von der Kommission anerkannt sein.
(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel sowie der Beschluss über die in Absatz 2 genannte Zurverfügungstellung werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt bzw. getroffen.
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