Artikel 8 VO (EG) 2001/1260
Um zur Sicherstellung der Versorgung aller oder eines der Gebiete der Gemeinschaft beizutragen, legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die Bedingungen fest, unter denen im Falle der Anwendung des Artikels 31 besondere Interventionsmaßnahmen getroffen werden können.
Diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass der Verkauf von Zucker an die Interventionsstellen für die Zuckerhersteller in der Gemeinschaft zur Pflicht gemacht wird.
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