Artikel 7 VO (EG) 2001/1260

(1) Die von den Zucker erzeugenden Mitgliedstaaten zu bestimmenden Interventionsstellen sind während des ganzen Wirtschaftsjahres gemäß den nach Absatz 5 festzulegenden Bedingungen verpflichtet, den ihnen angebotenen im Rahmen von Quoten hergestellten Weißzucker und Rohzucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist, anzukaufen, insoweit vorher zwischen dem Anbieter und der Interventionsstelle ein Lagervertrag für den betreffenden Zucker abgeschlossen wurde.

Die Interventionsstellen kaufen je nach Fall zum Interventionspreis oder abgeleiteten Interventionspreis, der für das Gebiet gilt, in welchem sich der Zucker zum Zeitpunkt des Ankaufs befindet. Weicht die Qualität des Zuckers von der Standardqualität ab, für die der Interventionspreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis durch Zu- oder Abschläge berichtigt.

(2) Es kann beschlossen werden, für Zucker, der sich in einer Situation im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 des Vertrags befindet und der zum Verzehr ungeeignet gemacht wurde, Prämien zu gewähren.

(3) Es wird beschlossen, für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und f) genannten Erzeugnisse und für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Sirupe sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 17025000 als Zwischenerzeugnis Produktionserstattungen zu gewähren, soweit diese Produkte sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden.

Die Festsetzung der Erstattung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten aufgrund der Verwendung von eingeführtem Zucker, die der chemischen Industrie im Falle einer Versorgung auf dem Weltmarkt entstünden.

(4) Es werden pauschale Gemeinschaftsbeihilfen bewilligt, um den Absatz des in den französischen Überseedepartements hergestellten Zuckers in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft zu fördern. Diese Beihilfen betreffen:

die Raffinierung des in diesen Departements hergestellten Zuckers in den Raffinerien in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft und richten sich insbesondere nach den jeweiligen Erträgen der Departements;

die Beförderung des in den französischen Überseedepartements hergestellten Zuckers bis in die europäischen Gebiete der Gemeinschaft sowie gegebenenfalls seine Lagerung in diesen Departements.

Die pauschalen Beihilfen für die Kosten des Transports aus den einzelnen Departements in die europäischen Gebiete der Gemeinschaft umfassen insbesondere:

einen Pauschalbetrag für die Kosten des Transports ab Fabrik bis auf die fob-Stufe;

einen Pauschalbetrag für die Seefracht- und Versicherungskosten ab fob-Stufe bis cif-Laderaum-Europäische-Gemeinschaft.

Soweit dies zur Versorgung der Raffinerien notwendig ist, kann vorgesehen werden, dass für Rohzucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben erzeugt wird, dieselben Maßnahmen gelten wie in Unterabsatz 1.

Im Sinne dieses Artikels sind Raffinerien technische Einheiten, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Rohzucker oder Sirupe als Vorstufe für Zucker in fester Form zu raffinieren.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt, und zwar insbesondere:

die Mindestqualität und die Mindestmenge, die für eine Intervention gefordert werden,

die bei der Intervention anzuwendenden Zu- und Abschläge,

die Verfahren und Bedingungen für die Übernahme durch die Interventionsstellen,

die Bedingungen für die Gewährung der Prämien sowie die Höhe dieser Prämien,

die Erzeugnisse und die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung sowie die Höhe dieser Erstattungen,

die Möglichkeit, die Gewährung der Produktionserstattung für Lävulose bei Bedarf auf eine für die Gemeinschaft festzulegende Gesamtmenge dieses Erzeugnisses zu begrenzen,

die Möglichkeit, für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h) genannten Erzeugnisse eine Produktionserstattung zu gewähren,

die Maßnahmen nach Absatz 4.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.