Artikel 6 VO (EG) 2001/1260

(1) Die Branchenvereinbarungen sowie die Verträge zwischen Zuckerrübenverkäufern und Zuckerrübenkäufern müssen mit den Rahmenvorschriften von Anhang III in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben.

(2) Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrohr werden durch Branchenvereinbarungen zwischen den Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft und den Zuckerherstellern der Gemeinschaft festgelegt.

Die Bedingungen für den Kauf der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse für die Inulinsiruperzeugung werden durch Branchenvereinbarungen zwischen den Gemeinschaftserzeugern dieser Grunderzeugnisse und den Inulinsirupherstellern festgelegt.

(3) Soweit erforderlich, werden die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

(4) Fehlen Branchenvereinbarungen, so kann der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Interessen der betroffenen Parteien zu wahren.

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über die aufgrund von Unterabsatz 1 getroffenen Maßnahmen.

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