Artikel 5 VO (EG) 2001/1260

(1) Unbeschadet des Artikels 21 und der aufgrund des Artikels 14 erlassenen Vorschriften sind die Zuckerhersteller verpflichtet, beim Kauf von Zuckerrüben, die

a)
zur Verarbeitung zu Zucker geeignet

und

b)
zur Verarbeitung zu Zucker bestimmt sind,

mindestens einen Mindestpreis zu zahlen, der durch Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität berichtigt wird.

(2) Der Mindestpreis im Sinne von Absatz 1 entspricht:

a)
Gebiete ohne Zuschussbedarf:

für Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, dem Mindestpreis für A-Zuckerrüben;

für Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, dem Mindestpreis für B-Zuckerrüben;

b)
Zuschussgebiete:

für Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, dem gemäß Artikel 4 Absatz 2 erhöhten Mindestpreis für A-Zuckerrüben;

für Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, dem gemäß Artikel 4 Absatz 2 erhöhten Mindestpreis für B-Zuckerrüben.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sowie die Zu- und Abschläge werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

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