Artikel 5 VO (EG) 2001/1260
(1) Unbeschadet des Artikels 21 und der aufgrund des Artikels 14 erlassenen Vorschriften sind die Zuckerhersteller verpflichtet, beim Kauf von Zuckerrüben, die
- a)
- zur Verarbeitung zu Zucker geeignet
und
- b)
- zur Verarbeitung zu Zucker bestimmt sind,
mindestens einen Mindestpreis zu zahlen, der durch Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität berichtigt wird.
(2) Der Mindestpreis im Sinne von Absatz 1 entspricht:
- a)
- Gebiete ohne Zuschussbedarf:
- —
-
für Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, dem Mindestpreis für A-Zuckerrüben;
- —
für Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, dem Mindestpreis für B-Zuckerrüben;
- b)
- Zuschussgebiete:
- —
-
für Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, dem gemäß Artikel 4 Absatz 2 erhöhten Mindestpreis für A-Zuckerrüben;
- —
für Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, dem gemäß Artikel 4 Absatz 2 erhöhten Mindestpreis für B-Zuckerrüben.
(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sowie die Zu- und Abschläge werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.
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