Artikel 4 VO (EG) 2001/1260
(1) Für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006
- a)
- wird der Mindestpreis für A-Zuckerrüben auf 46,72 EUR/t festgesetzt;
- b)
- wird der Mindestpreis für B-Zuckerrüben vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 15 Absatz 5 auf 32,42 EUR/t festgesetzt.
(2) Für Gebiete, für die ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt wird, werden die Mindestpreise für A-Zuckerrüben und B-Zuckerrüben um einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem abgeleiteten Interventionspreis für das betreffende Gebiet und dem Interventionspreis erhöht, wobei auf diesen Betrag der Koeffizient von 1,30 anzuwenden ist.
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