Artikel 4 VO (EG) 2001/1260

(1) Für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006

a)
wird der Mindestpreis für A-Zuckerrüben auf 46,72 EUR/t festgesetzt;
b)
wird der Mindestpreis für B-Zuckerrüben vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 15 Absatz 5 auf 32,42 EUR/t festgesetzt.

(2) Für Gebiete, für die ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt wird, werden die Mindestpreise für A-Zuckerrüben und B-Zuckerrüben um einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem abgeleiteten Interventionspreis für das betreffende Gebiet und dem Interventionspreis erhöht, wobei auf diesen Betrag der Koeffizient von 1,30 anzuwenden ist.

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