Artikel 3 VO (EG) 2001/1260
(1) Für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 wird der Grundpreis für Zuckerrüben der Standardqualität auf 47,67 EUR/t auf der Stufe der Lieferung zur Sammelstelle festgesetzt.
Die Beschaffenheit von Zuckerrüben der Standardqualität ist in Anhang II festgelegt.
(2) Die Kommission kann Anhang II nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 ändern.
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