Artikel 2 VO (EG) 2001/1260

(1) Für Weißzucker und für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006

a)
wird der Interventionspreis auf 63,19 EUR/100 kg festgesetzt,
b)
wird jährlich ein abgeleiteter Interventionspreis für jedes einzelne Zuschussgebiet festgesetzt.

(2) Für Rohzucker und für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 wird der Interventionspreis auf 52,37 EUR/100 kg festgesetzt.

Besteht die Notwendigkeit, Rohzucker zu vermarkten, der in einem Zuschussgebiet erzeugt wurde, so kann ein abgeleiteter Interventionspreis für diesen Zucker festgesetzt werden.

(3) Die Interventionspreise nach den Absätzen 1 und 2 gelten für Zucker, unverpackt, ab Fabrik, verladen auf einem vom Käufer gewählten Transportmittel.

Sie gelten für Weißzucker und für Rohzucker der Standardqualität, deren Merkmale in Anhang I festgelegt sind.

(4) Die Kommission setzt jährlich nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker und gegebenenfalls die abgeleiteten Interventionspreise für Rohzucker fest.

Die abgeleiteten Interventionspreise werden unter Berücksichtigung der Kosten für den Transport des Zuckers von den Überschussgebieten nach den Zuschussgebieten festgesetzt.

Die Kommission kann Anhang I nach demselben Verfahren ändern.

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