Artikel 1 VO (EG) 2001/1260

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker findet auf nachstehende Erzeugnisse Anwendung:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
b) 121291 Zuckerrüben
12129200 Zuckerrohr
c) 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker
d) 170220 Ahornzucker und Ahornsirup

17026095

17029099

Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose
17029060 Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt
17029071 Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr
21069059 Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup
e) 230320 Ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung
f)

17023010

17024010

17026010

17029030

Isoglucose
g) 21069030 Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt
h)

17026080

17029080

Inulinsirup

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

a)
Weißzucker: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
b)
Rohzucker: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
c)
Isoglucose: das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;
d)
Inulinsirup: das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose;
e)
A-Zucker oder A-Isoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der A-Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;
f)
B-Zucker oder B-Isoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und die A-Quote überschreiten, ohne die Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens zu überschreiten;
g)
C-Zucker oder C-Isoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und entweder die Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens überschreiten oder von einem Unternehmen erzeugt werden, dem keine Quoten zugeteilt worden sind;
h)
A-Zuckerrüben: alle Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden;
i)
B-Zuckerrüben: alle Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden;
j)
A-Inulinsirup: alle in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückten Inulinsirupmengen, die im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres im Rahmen der A-Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;
k)
B-Inulinsirup: alle in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückten Inulinsirupmengen, die im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres erzeugt werden und die A-Quote überschreiten, ohne die Summe der A- und der B-Quote des betreffenden Unternehmens zu überschreiten;
l)
C-Inulinsirup: alle in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückten Inulinsirupmengen, die im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres erzeugt werden und entweder die Summe der A- und der B-Quote des betreffenden Unternehmens überschreiten oder in einem Unternehmen erzeugt werden, das über keine Quoten verfügt;
m)
Wirtschaftsjahr: Zeitraum, der für alle Erzeugnisse nach Absatz 1 am 1. Juli beginnt und am 30. Juni des darauf folgenden Jahres endet.

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