Artikel 1 VO (EG) 2001/1260
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker findet auf nachstehende Erzeugnisse Anwendung:
KN-Code | Warenbezeichnung | |
---|---|---|
a) | 1701 | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |
b) | 121291 | Zuckerrüben |
12129200 | Zuckerrohr | |
c) | 1703 | Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker |
d) | 170220 | Ahornzucker und Ahornsirup |
17026095 17029099 |
Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose | |
17029060 | Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt | |
17029071 | Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr | |
21069059 | Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup | |
e) | 230320 | Ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung |
f) | 17023010 17024010 17026010 17029030 |
Isoglucose |
g) | 21069030 | Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt |
h) | 17026080 17029080 |
Inulinsirup |
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- a)
- Weißzucker: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
- b)
- Rohzucker: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
- c)
- Isoglucose: das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;
- d)
- Inulinsirup: das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose;
- e)
- A-Zucker oder A-Isoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der A-Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;
- f)
- B-Zucker oder B-Isoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und die A-Quote überschreiten, ohne die Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens zu überschreiten;
- g)
- C-Zucker oder C-Isoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und entweder die Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens überschreiten oder von einem Unternehmen erzeugt werden, dem keine Quoten zugeteilt worden sind;
- h)
- A-Zuckerrüben: alle Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden;
- i)
- B-Zuckerrüben: alle Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden;
- j)
- A-Inulinsirup: alle in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückten Inulinsirupmengen, die im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres im Rahmen der A-Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;
- k)
- B-Inulinsirup: alle in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückten Inulinsirupmengen, die im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres erzeugt werden und die A-Quote überschreiten, ohne die Summe der A- und der B-Quote des betreffenden Unternehmens zu überschreiten;
- l)
- C-Inulinsirup: alle in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückten Inulinsirupmengen, die im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres erzeugt werden und entweder die Summe der A- und der B-Quote des betreffenden Unternehmens überschreiten oder in einem Unternehmen erzeugt werden, das über keine Quoten verfügt;
- m)
- Wirtschaftsjahr: Zeitraum, der für alle Erzeugnisse nach Absatz 1 am 1. Juli beginnt und am 30. Juni des darauf folgenden Jahres endet.
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