Präambel VO (EG) 2001/1260
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Funktionieren der Gemeinsamen Agrarpolitik muss eine gemeinsame Marktorganisation für den Zuckersektor umfassen, die insbesondere Zucker und die direkten Substitutionserzeugnisse für flüssigen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, betrifft.
- (2)
- Um die Zielsetzungen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen und insbesondere den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft Beschäftigungslage und Lebensstandard weiterhin zu sichern, empfiehlt es sich, Maßnahmen zur Stabilisierung des Zuckermarktes vorzusehen. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, dass die Interventionsstellen Zucker ankaufen. Zu diesem Zweck ist für die Gebiete ohne Zuschussbedarf ein Interventionspreis für Weißzucker und ein Interventionspreis für Rohzucker sowie für jedes Zuschussgebiet ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker und gegebenenfalls für Rohzucker festzusetzen. Der Interventionspreis ist so festzusetzen, dass den Erzeugern von Zuckerrüben oder Zuckerrohr unter Wahrung der Verbraucherinteressen ein angemessener Erlös gesichert wird. Diese Preisgarantien für Zucker kommen auch den Saccharosesirupen, der Isoglucose und dem Inulinsirup zugute, deren Preise von den Zuckerpreisen abhängen. In Anbetracht der finanziellen Vorausschau und der vom Europäischen Rat von Berlin im März 1999 erlassenen Vorschriften für die Haushaltsdisziplin sind die Stützpreise im Zuckersektor für die gesamte Dauer der neuen Regelung festzusetzen.
- (3)
- Der Interventionspreis muss für eine Standardqualität Weißzucker und Rohzucker festgesetzt werden, die definiert werden muss. Diese Standardqualitäten müssen repräsentativen Durchschnittsqualitäten für die in der Gemeinschaft erzeugten Zuckerarten entsprechen und sollten anhand der im Handel üblichen Kriterien festgelegt werden. Außerdem sollte eine Überprüfung der Standardqualität möglich sein, um insbesondere den Handelsbedingungen und der technischen Entwicklung bei der Analyse Rechnung zu tragen.
- (4)
- Aufgrund der geografischen Lage der französischen überseeischen Departements sind geeignete Maßnahmen für den in diesen Departements hergestellten Zucker erforderlich.
- (5)
- Um die oben erwähnten Preisgarantien nicht anzutasten, dürfen die Interventionsstellen Zucker nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Interventionspreis liegt, wenn der Zucker nicht in unverarbeitetem Zustand oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt wird oder nicht zur Verfütterung bestimmt ist. Diese Regelung erlaubt es nicht, gegebenenfalls Wohltätigkeitseinrichtungen Zucker zum Verzehr in der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Eine solche Möglichkeit sollte daher geschaffen werden, sofern sie Teil von gezielten Maßnahmen der humanitären Dringlichkeitshilfe ist, mit denen die Versorgungssicherheit gewährleistet und gleichzeitig eine humanitäre Hilfsaktion unternommen wird. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen hängt von der Schnelligkeit ihrer Durchführung ab. In diesem Fall sollte deshalb die Anwendung des geeignetsten Verfahrens vorgesehen werden.
- (6)
- Zucker ist wie Stärke ein Grundstoff, der von der chemischen Industrie für die Herstellung gleichartiger Erzeugnisse verwendet werden kann. Daher ist eine harmonische Entwicklung der Verwendung dieser Grundstoffe sicherzustellen. Für die Produktionserstattung ist eine Regelung zu wählen, die eine Steigerung des Zuckerabsatzes über die bisher verwendeten Mengen hinaus erlaubt. Dazu müssen dieser Industrie die betreffenden Erzeugnisse künftig zu einem verminderten Preis zur Verfügung gestellt werden können.
- (7)
- Es ist erforderlich, dass diese Regelung sowohl Zuckerherstellern als auch Erzeugern der Grundstoffe angemessene Garantien bietet. Es ist daher angebracht, Mindestpreise für A-Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, und für B-Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, festzusetzen, welche die Zuckerhersteller beim Kauf von Rüben beachten müssen; diese Mindestpreise werden zusätzlich zu einem Grundpreis für Zuckerrüben festgesetzt, der seinerseits unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt wird: des Interventionspreises für Weißzucker, der Erlöse der Unternehmen aus den Melasseverkäufen, die auf 7,61 EUR/100 kg veranschlagt werden können — dieser Betrag ist von dem Preis für Melasse abgeleitet, der seinerseits auf 8,21 EUR/100 kg veranschlagt wird — sowie der Kosten für die Verarbeitung und die Lieferung der Zuckerrüben an die Fabriken unter Zugrundelegung eines Ausbeutungssatzes, der für die Gemeinschaft auf 130 kg Weißzucker je Tonne Zuckerrüben in Standardqualität veranschlagt werden kann.
- (8)
- Ferner sind im Hinblick auf die Gewährleistung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den Rechten und Pflichten der Hersteller und landwirtschaftlichen Erzeugern, die zu diesen Zwecken erforderlichen Instrumente, insbesondere die Schaffung gemeinschaftlicher Rahmenbestimmungen für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Käufern und Verkäufern von Zuckerrüben, sowie angemessene Bestimmungen betreffend Zuckerrohr vorzusehen, um das genannte Ziel zu erreichen. Die Bestimmungen über die übliche Dauer der Lieferungen und ihre Staffelung, die Rübensammelstellen und die Transportkosten, die Annahmeorte und die Stufe der Probeentnahme, die Rückgabe der Schnitzel oder die Bezahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrags sowie die Fristen für die Entrichtung von Abschlagszahlungen beeinflussen den wirklichen, vom Verkäufer erzielten Rübenpreis. Die Mannigfaltigkeit der natürlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten bringt große Schwierigkeiten für eine Vereinheitlichung aller Bedingungen für den Ankauf von Zuckerrüben in der Gemeinschaft mit sich. Gegenwärtig bestehen Branchenvereinbarungen, die zwischen einem Zuckerhersteller oder einer Vereinigung von Zuckerherstellern einerseits und einer Vereinigung von Rübenanbauern andererseits getroffen wurden. Es empfiehlt sich, die Rahmenvorschriften auf die Festlegung der Mindestgarantien zu beschränken, die für die Rübenanbauer und für die Zuckerhersteller im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Zuckerwirtschaft notwendig sind und es sollte für die Branchenvereinbarungen die Möglichkeit vorbehalten werden, von einigen Regeln im Sinne des Anhangs III abzuweichen.
- (9)
- Die Gründe, die bisher die Gemeinschaft dazu veranlasst haben, für die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung eine Quotenregelung beizubehalten, bestehen derzeit noch immer. Diese Regelung wurde jedoch angepasst, um einerseits der jüngsten Erzeugungsentwicklung Rechnung zu tragen und um andererseits der Gemeinschaft die Mittel in die Hand zu geben, die notwendig sind, um auf gerechte, aber wirksame Art die volle Finanzierung der Kosten durch die Erzeuger selbst sicherzustellen, die sich aus dem Absatz des Überschusses ergeben, um den die Gemeinschaftserzeugung den Verbrauch übersteigt, und um somit den Verpflichtungen zu entsprechen, die sich aus den Übereinkünften ergeben, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (nachstehend „GATT-Übereinkünfte” genannt) geschlossen und mit dem Beschluss 94/800/EG(4) genehmigt wurden.
- (10)
- Das Übereinkommen über die Landwirtschaft (nachstehend „Übereinkommen” genannt) sieht insbesondere vor, dass die in der Gemeinschaft gewährte Stützung der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor allem bei Zucker, für den die Garantie der Erzeugungsquoten gilt, schrittweise abgebaut wird. Das Übereinkommen sieht den Abbau der Ausfuhrstützung während einer Übergangszeit sowohl in Bezug auf die Mengen als auch in Bezug auf die Finanzmittel vor. Damit die Garantien angepasst werden können, ist zunächst die für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr festgestellte Differenz zwischen der ausführbaren Gemeinschaftsmenge und der im Übereinkommen vorgesehenen Menge auf Zucker, Isoglucose und Inulinsirup aufzuteilen; diese Aufteilung erfolgt nach Maßgabe des Prozentsatzes, den die Quoten für jedes Erzeugnis an allen für die drei Erzeugnisse in der gesamten Gemeinschaft festgesetzten Quoten ausmachen. Eine solche Regelung muss jedoch zeitlich befristet sein und als vorübergehend angesehen werden. Insbesondere in Anbetracht der Finanziellen Vorausschau und der vom Europäischen Rat von Berlin im März 1999 erlassenen Vorschriften für die Haushaltsdisziplin und der Notwendigkeit, dem Fortschritt der Verhandlungen im Rahmen der WTO Rechnung zu tragen, ist die Quotenregelung in den Wirtschaftsjahren 2001/2002 bis 2005/2006 beizubehalten.
- (11)
- Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist auf folgende zwei Elemente gestützt: zum einen auf den Grundsatz, wonach der Erzeuger in jedem Wirtschaftsjahr für die Verluste voll verantwortlich ist, die sich unter Berücksichtigung der Quoten aus dem Absatz der im Verhältnis zum Binnenverbrauch überschüssigen Gemeinschaftserzeugung ergeben, und zum anderen auf eine Regelung der Preis- und Absatzgarantien, die nach den den einzelnen Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten differenziert sind. Im Zuckersektor werden die Erzeugungsquoten den einzelnen Unternehmen nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Erzeugung während eines bestimmten Referenzzeitraums zugeteilt.
- (12)
- Da die Verpflichtungen zum Abbau der Ausfuhrstützung während der Übergangszeit eingegangen wurden, sind die bestehenden Grundmengen für Zucker und Isoglucose sowie die Quote für Inulinsirup festzusetzen, wobei jedoch vorzusehen ist, dass die diesbezüglichen Garantien gegebenenfalls angepasst werden können, um unter Berücksichtigung der für die Lage des Zuckersektors in der Gemeinschaft kennzeichnenden wesentlichen Merkmale die im Rahmen des Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen einhalten zu können. So ist es wünschenswert, die Selbstfinanzierung des Sektors durch die Produktionsabgaben und die Regelung der Erzeugungsquoten beizubehalten.
- (13)
- Der Grundsatz der finanziellen Verantwortlichkeit wird somit gewährleistet durch die Beiträge der Erzeuger, die in der Erhebung einer Grundproduktionsabgabe bestehen, die sich auf die gesamte A- und B-Zuckererzeugung erstreckt, aber auf 2 % des Interventionspreises für Weißzucker begrenzt ist, sowie aus einer B-Abgabe, die die B-Zuckererzeugung bis zu einem Höchstsatz von 37,5 % des vorgenannten Preises belastet. Die Isoglucose- und Inulinsiruperzeuger beteiligen sich unter bestimmten Bedingungen an diesen Beiträgen. Unter den vorgenannten Bedingungen kann mit diesen Begrenzungen das Ziel der Selbstfinanzierung des Sektors pro Wirtschaftsjahr nicht erreicht werden. Es ist daher angezeigt, in diesem Fall die Erhebung einer Ergänzungsabgabe vorzusehen.
- (14)
- Die Ergänzungsabgabe muss, insbesondere zur Beachtung einer Gleichbehandlung, für jedes Unternehmen unter Berücksichtigung seiner Beteiligung an den Einnahmen aus den Produktionsabgaben, die es auf Rechnung des betreffenden Wirtschaftsjahres zu begleichen hat, festgesetzt werden. Zu diesem Zweck wird ein für die gesamte Gemeinschaft geltender Koeffizient festgesetzt, der das Verhältnis zwischen dem festgestellten Gesamtverlust einerseits und den Gesamteinnahmen aus den betreffenden Produktionsabgaben andererseits für das jeweilige Wirtschaftsjahr wiedergibt. Es ist außerdem angebracht, Bedingungen für die Beteiligung der Verkäufer von Zuckerrüben und Zuckerrohr an der Tilgung des ungedeckten Verlustes des betreffenden Wirtschaftsjahres vorzusehen.
- (15)
- Die den einzelnen Zuckerunternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten können in einem bestimmten Wirtschaftsjahr dazu führen, dass die Ausfuhrmengen die in dem Übereinkommen festgesetzten Mengen in Anbetracht des Verbrauchs, der Erzeugung, der Einfuhren, der Lagerbestände und der Übertragungen sowie des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes zulasten der Selbstfinanzierungsregelung überschreiten. Daher ist die Anpassung der sich aus den Quoten ergebenden Garantien während jedes Wirtschaftsjahres vorzusehen, um die Einhaltung der von der Gemeinschaft eingegangenen Verpflichtungen zu ermöglichen.
- (16)
- Auf die Aufteilung auf Zucker, Isoglucose und Inulinsirup muss eine Aufteilung nach Mitgliedstaaten folgen, um den Garantien, die sich aus den Quoten ergeben, die den in den einzelnen Mitgliedstaaten ansässigen Erzeugungsunternehmen zugeteilt wurden, in einer Weise Rechnung zu tragen, dass die Anpassung der Garantien das bestehende Gleichgewicht zwischen den Quoten und der Beteiligung an den Aufwendungen nicht gefährdet. Zu diesem Zweck ist je Mitgliedstaat ein Verringerungskoeffizient für die A-Garantie und die B-Garantie festzusetzen, wobei die diesen Garantien eigenen Höchstaufwendungen zugrunde zu legen sind. Schließlich ist es Aufgabe des jeweiligen Mitgliedstaats, die Aufteilung auf die einzelnen Unternehmen unter Berücksichtigung der sich für jedes Unternehmen aus seinen Quoten ergebenden Garantien vorzunehmen.
- (17)
- Die A- und B-Quoten werden durch Fusion oder Veräußerung von Unternehmen, durch Veräußerung einer Fabrik seitens eines Unternehmens oder durch Betriebseinstellung eines Unternehmens oder einer seiner Fabriken beeinflusst. Es sind daher die Bedingungen für eine Anpassung der Quoten der betreffenden Unternehmen seitens der Mitgliedstaaten zu erlassen, wobei zu vermeiden ist, dass eine Änderung der Quoten der zuckererzeugenden Unternehmen die Interessen der Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger beeinträchtigt.
- (18)
- Um der Verarbeitungsindustrie und dem Zuckerrüben- und Rohrzuckeranbau während des Zeitraums der Anwendung der Quoten eine gewisse Strukturanpassung zu ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten ein Spielraum gelassen werden, die Quoten der Unternehmen innerhalb einer Grenze von 10 % zu ändern. In Anbetracht der besonderen Lage dieses Sektors in Spanien, Italien und den französischen überseeischen Departements ist es angebracht, diese Grenze in diesen Gebieten nicht anzuwenden, sofern dort Umstrukturierungspläne durchgeführt werden.
- (19)
- Da die den Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten den Erzeugern die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantieren, müssen Quotenübertragungen innerhalb der Erzeugungsgebiete unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, erfolgen.
- (20)
- Um die Absatzmöglichkeiten für Zucker und Isoglucose auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft erweitern zu können, sollte im Übrigen die Möglichkeit eröffnet werden, unter noch festzulegenden Bedingungen diejenige Zucker- und Isoglucoseerzeugung außerhalb der Quotenregelung zu stellen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht zur Ernährung bestimmten Erzeugnissen dient.
- (21)
- Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erfordert die Einführung einer gemeinsamen Handelsregelung an den Außengrenzen der Gemeinschaft. Eine Handelsregelung mit einem Zollsystem bei der Einfuhr und einem Erstattungssystem bei der Ausfuhr trägt dazu bei, den Gemeinschaftsmarkt zu stabilisieren, indem sie insbesondere vermeidet, dass sich die Schwankungen der Weltmarktpreise für Zucker auf die Preise für diese Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft auswirken. Es empfiehlt sich daher, die Erhebung eines Zolls bei der Einfuhr aus Drittländern und die Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr nach diesen Ländern vorzusehen, um im Zuckersektor den Unterschied zwischen den außerhalb und innerhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen auszugleichen, falls die Weltmarktpreise unter den Preisen der Gemeinschaft liegen, und um für Isoglucose und Inulinsirup einen gewissen Schutz der diese Erzeugnisse verarbeitenden Industrie der Gemeinschaft zu gewährleisten.
- (22)
- Ergänzend zu dieser Handelsregelung ist, soweit dies für ihr reibungsloses Funktionieren erforderlich ist, vorzusehen, dass die Inanspruchnahme des so genannten aktiven Veredelungsverkehrs geregelt und, soweit es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.
- (23)
- Für den Fall einer Mangellage auf dem Weltmarkt, die dazu führen würde, dass die Weltmarktpreise die Gemeinschaftspreise übersteigen, oder bei Schwierigkeiten der normalen Versorgung aller oder eines der Gebiete der Gemeinschaft sind geeignete Bestimmungen vorzusehen, um rechtzeitig auszuschließen, dass regionale Überschüsse der Ausfuhr nach Drittländern zugeführt werden und dass durch eine außergewöhnliche Preissteigerung in der Gemeinschaft die Sicherheit der Versorgung der Verbraucher zu vernünftigen Preisen nicht mehr gewährleistet werden kann.
- (24)
- Die zuständigen Behörden müssen in die Lage versetzt werden, den Warenverkehr mit den Drittländern ständig zu verfolgen, um dessen Entwicklung beurteilen zu können und gegebenenfalls die in dieser Verordnung vorgesehenen gebotenen Maßnahmen anzuwenden. Zu diesem Zweck ist die Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen in Verbindung mit der Stellung einer Sicherheit vorzusehen, welche die Durchführung der Ein- bzw. Ausfuhren sicherstellt, für die diese Lizenzen beantragt worden sind.
- (25)
- Dank der Zollregelung kann auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden. Der Mechanismus der gemeinsamen Preise und Zölle kann sich jedoch unter besonderen Umständen als unzureichend erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in solchen Fällen gegen möglicherweise daraus entstehende Störungen nicht ohne Schutz bleibt, muss es der Gemeinschaft ermöglicht werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen mit den Pflichten, die sich aus den GATT-Übereinkünften ergeben, im Einklang stehen. Des Weiteren ist es zur Vermeidung von Versorgungsproblemen auf dem Gemeinschaftsmarkt angezeigt, eine Aussetzung der Anwendung der Zollsätze für einige Erzeugnisse im Zuckersektor zuzulassen.
- (26)
- Die Gemeinschaft hat eine umfassende Überprüfung der Zuckerraffinerien der Gemeinschaft vorgenommen. Um eine gleichmäßigere und flüssigere Versorgung der gesamten Raffinationsindustrie der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es der Überprüfung zufolge erforderlich, für jeden betroffenen Mitgliedstaat, d. h. für Finnland, Frankreich, Portugal und das Vereinigte Königreich auf der Grundlage objektiver Bezugsdaten und unter Berücksichtigung der für den Direktverbrauch bestimmten Zuckermengen, die für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 ermittelt wurden, zu bestimmen, wie hoch der herkömmliche Höchstverbrauch dieser Industrie, die Rohzucker zu Weißzucker verarbeitet, zu veranschlagen ist. Zur Verwirklichung dieses Ziels sollte eine besondere Regelung für den präferenzbegünstigten Zugang zum gemeinschaftlichen Raffinationsmarkt eingeführt werden, die der Raffinationsindustrie die Möglichkeit eröffnet, bestimmte Mengen rohen Rohrzucker mit Ursprung in den im Protokoll Nr. 3 in Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens aufgeführten Staaten, in Indien und in anderen Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen, zu Sonderbedingungen einzuführen. Diese Mengen werden im Rahmen des veranschlagten herkömmlichen Höchstverbrauchs auf der Grundlage vorläufiger Bedarfsvorausschätzungen festgesetzt, nachdem die verfügbaren Mengen an rohem Rohr- und Rübenzucker mit Ursprung in der Gemeinschaft sowie an Präferenzrohzucker und an Rohzucker mit Ursprung in Ländern, denen im Rahmen von durch die Gemeinschaft gewährten Handelszugeständnissen Zollkontingente eingeräumt wurden, raffiniert worden sind. Um den Verpflichtungen zum Abbau der Ausfuhrstützung Rechnung zu tragen, sind die für den traditionellen Bedarf der Raffinationsindustrie eingeführten Mengen zu reduzieren.
- (27)
- Nach Artikel 1 des genannten Protokolls und des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker muss die Verwaltung dieser präferenziellen Einfuhrregelungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erfolgen.
- (28)
- Es ist erforderlich, die Mittel zu schaffen, die sicherstellen, dass die Raffinierung des unter diesen Präferenzregelungen eingeführten rohen Rohrzuckers unter den gerechtesten Wettbewerbsbedingungen erfolgen kann.
- (29)
- Die Raffinationstätigkeit ist für die Zuckerindustrie im Allgemeinen, speziell aber für diejenige der Gemeinschaft und vor allem für die Rohzucker zu Weißzucker verarbeitenden Raffinerien sehr wichtig. Technisch gesehen werden durch Raffination aus Rohrzucker hochwertige Erzeugnisse gewonnen, die den Bedürfnissen des Marktes entsprechen. Außerdem sind die betreffenden Raffinerien direkt in den Gebieten mit starkem Verbrauch ansässig. Somit stellt die Hafenraffinationsindustrie für die Gemeinschaft besonders in Regionen wie Finnland, dem portugiesischen Festland, dem Vereinigten Königreich und dem Süden und Westen Frankreichs eine wertvolle Ergänzung zur Zuckerrüben verarbeitenden Industrie dar.
- (30)
- Nach der Prüfung der Versorgung aller Hafenraffinerien der Gemeinschaft scheint eine Regelung angebracht, wonach für rohen Rohrzucker mit Ursprung in den im Protokoll Nr. 3 aufgeführten AKP-Staaten und in Indien im Rahmen von Sonderabkommen zwischen der Gemeinschaft und den im Protokoll Nr. 3 genannten Staaten und/oder sonstigen Staaten auf der Grundlage einer Gemeinschaftsbilanz die Möglichkeit besonderer präferenzbegünstigter Einfuhren vorgesehen wird, nachdem die in der Gemeinschaft verfügbaren Mengen an rohem Rohr- und Rübenzucker sowie die Mengen an Präferenzrohzucker und an Rohzucker mit Ursprung in Ländern, denen im Rahmen von durch die Gemeinschaft gewährten Handelszugeständnissen Zollkontingente eingeräumt wurden, raffiniert worden sind.
- (31)
- Bis zum Wirtschaftsjahr 2000/2001 haben Raffinerien, die rohen Präferenzrohrzucker sowie in der Gemeinschaft erzeugten rohen Rohr- und Rübenzucker raffinieren, eine gemeinschaftliche Anpassungsbeihilfe erhalten. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist es gerechtfertigt, diese Beihilferegelung beizubehalten und ihre Anpassung zu erlauben, um der wirtschaftlichen Entwicklung im Zuckersektor, insbesondere bei den Herstellungs- und Raffinationsspannen, Rechnung zu tragen.
- (32)
- Es können gewisse Übergangsmaßnahmen notwendig sein. Diese Notwendigkeit kann sich bei jedem Übergang von einem Wirtschaftsjahr auf das Folgende oder während eines Wirtschaftsjahres ergeben. Es ist daher vorzusehen, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden können.
- (33)
- Um die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses für Zucker eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird.
- (34)
- Der Zuckerrübenanbau in Süditalien hat aufgrund der besonderen Verhältnisse und der Größe der landwirtschaftlichen Betriebe mit anhaltenden Schwierigkeiten zu kämpfen. Der Zuckerrübenanbau ist dort unverzichtbar, um die Erholung der besonderen lehmigen Böden zu ermöglichen und so eine Rückkehr zur Monokultur zu vermeiden; daher ist Italien zu ermächtigen, in den nächsten fünf Wirtschaftsjahren eine innerstaatliche Beihilfe für die Gebiete des Südens in gleicher Höhe und zu den gleichen Bedingungen wie im Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu gewähren. Die Zuckerrohrproduktion in Spanien hat besondere Schwierigkeiten, sich gegenüber anderen Kulturpflanzen zu behaupten; um die Beibehaltung dieser begrenzten Erzeugung zu ermöglichen, ist Spanien zu ermächtigen, in den nächsten fünf Wirtschaftsjahren eine innerstaatliche Beihilfe für die Zuckerrohrproduktion in gleicher Höhe und zu den gleichen Bedingungen wie im Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu gewähren. Die Zuckerrübenproduktion in Portugal sieht sich anhaltenden Schwierigkeiten gegenüber, nachdem sie erst in jüngster Zeit aufgenommen worden ist; die Erzeuger sollten angesichts dieser Schwierigkeiten Anreize zur Produktionssteigerung erhalten; Portugal ist somit zu ermächtigen, in den nächsten fünf Wirtschaftsjahren eine innerstaatliche Beihilfe für die Zuckerrübenproduktion in gleicher Höhe und zu den gleichen Bedingungen wie im Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu gewähren. Die klimatischen Bedingungen erschweren in Finnland erheblich den Zuckerrübenanbau und haben starke Produktionsschwankungen zur Folge; Finnland ist daher zu ermächtigen, eine pauschale Erstattung der Lagerkosten für übertragenen C-Zucker zu gewähren, und es sollten die Einzelheiten dieser Erstattung festgelegt werden.
- (35)
- Um den Zielsetzungen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen, sind von den Mitgliedstaaten die Maßnahmen zu erlassen und anzuwenden, die sie bezüglich der Nutzung der Agrarflächen zur Herstellung der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse für geeignet erachten. Dazu können sie zum einen Maßnahmen ergreifen, um den Zuckerrübenanbau nach objektiven Umweltkriterien zu fördern, und zum anderen die Erzeuger daran erinnern, dass die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden müssen. Die Mitgliedstaaten müssen einen Bericht über die Auswirkungen der von ihnen getroffenen Umweltmaßnahmen auf die landwirtschaftliche Produktion im Zuckersektor vorlegen.
- (36)
- Die Ausgaben, welche die Mitgliedstaaten infolge der sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen übernommen haben, gehen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(5) zulasten der Gemeinschaft.
- (37)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.
- (38)
- Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Stützungsregelung ersetzt die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(7), die zusammen mit den Verordnungen (EWG) Nr. 206/68(8), (EWG) Nr. 431/68(9), (EWG) Nr. 447/68(10), (EWG) Nr. 2049/69(11), (EWG) Nr. 793/72(12), (EWG) Nr. 741/75(13), (EWG) Nr. 1358/77(14), (EWG) Nr. 1789/81(15), (EWG) Nr. 193/82(16), (EWG) Nr. 1010/86(17) und (EWG) Nr. 2225/86(18) aufgehoben werden muss, die die Grundregeln für ihre Durchführung enthalten.
- (39)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 sah ein System zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker vor. Da die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Regelung kein solches System mehr umfasst, sind Übergangsvorschriften zu erlassen, um den Übergang von der alten zur neuen Regelung zu erleichtern. Zu diesem Zweck ist zum einen vorzusehen, dass der Restbetrag aus der Verwaltung des Systems zum Ausgleich der Lagerkosten zugunsten oder zulasten des Systems zur Finanzierung des Absatzes der überschüssigen Gemeinschaftsproduktion im Zuckersektor verbucht wird, und zum anderen, dass bei der Zahlung der Lagerabgabe für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelagerten Zucker der letzte Tag des Wirtschaftsjahres 2000/2001 als Tag des Absatzes gilt.
- (40)
- Es ist die Möglichkeit vorzusehen, weitere Übergangsvorschriften zu erlassen, um den Übergang von der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 zu der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen neuen Regelung zu erleichtern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 315.
- (2)
Stellungnahme vom 13. März 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
ABl. C 116 vom 20.4.2001, S. 113.
- (4)
ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.
- (5)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
- (6)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- (7)
ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1.
- (8)
Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates vom 20. Februar 1968 über Rahmenvorschriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben (ABl. L 47 vom 23.2.1968, S. 1).
- (9)
Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates vom 9. April 1968 über die Bestimmung der Standardqualität für Rohzucker und des Grenzübergangsorts der Gemeinschaft für die Berechnung der cif-Preise für Zucker (ABl. L 89 vom 10.4.1968, S. 3).
- (10)
Verordnung (EWG) Nr. 447/68 des Rates vom 9. April 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für Interventionen durch den Kauf von Zucker (ABl. L 91 vom 12.4.1968, S. 5). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1359/77 (ABl. L 156 vom 25.6.1977, S. 7).
- (11)
Verordnung (EWG) Nr. 2049/69 des Rates vom 17. Oktober 1969 über die Grundregeln für die Denaturierung von Zucker für Futterzwecke (ABl. L 263 vom 21.10.1969, S. 1).
- (12)
Verordnung (EWG) Nr. 793/72 des Rates vom 17. April 1972 zur Festsetzung der Standardqualität für Weißzucker (ABl. L 94 vom 21.4.1972, S. 1).
- (13)
Verordnung (EWG) Nr. 741/75 des Rates vom 18. März 1975 zur Aufstellung besonderer Regeln für den Kauf von Zuckerrüben (ABl. L 74 vom 22.3.1975, S. 2).
- (14)
Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68 (ABl. L 156 vom 25.6.1977, S. 4).
- (15)
Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Mindestlagermengenregelung für Zucker (ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 39). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 725/97 (ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 13).
- (16)
Verordnung (EWG) Nr. 193/82 des Rates vom 26. Januar 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 21 vom 29.1.1982, S. 3).
- (17)
Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (ABl. L 94 vom 9.4.1986, S. 9).
- (18)
Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 des Rates vom 15. Juli 1986 über Absatzmaßnahmen für Zucker aus den französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen wie für Präferenzrohzucker (ABl. L 194 vom 17.7.1986, S. 7).
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