Artikel 12 VO (EG) 2001/1260
(1) Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen dieses Artikels und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, A- und B-Quoten von einem Unternehmen auf andere übertragen.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Inulinsirup.
(2) Die Mitgliedstaaten können die A-Quote und die B-Quote jedes Zucker erzeugenden oder jedes Isoglucose erzeugenden Unternehmens, das in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist, um eine Gesamtmenge herabsetzen, die 10 % — je nach Fall — der A-Quote oder der für jedes von ihnen gemäß Artikel 11 festgesetzten B-Quote nicht überschreitet.
Die in Unterabsatz 1 genannten Grenze von 10 % gilt nicht in Italien, Spanien und den französischen überseeischen Departements, wenn Quotenübertragungen aufgrund von Plänen zur Umstrukturierung des Zuckerrüben- oder des Zuckerrohrsektors sowie des Zuckersektors des betreffenden Gebiets in dem zur Durchführung dieser Pläne erforderlichen Maße erfolgen.
Die Umstrukturierungspläne und die damit verbundenen Maßnahmen, die die A- und B-Quoten berühren, sind unverzüglich der Kommission mitzuteilen.
(3) Die abgezogenen Mengen der A- oder B-Quote werden von den Mitgliedstaaten einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, die in demselben Gebiet im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 ansässig sind wie die Unternehmen, denen diese Mengen abgezogen wurden.
Frankreich kann jedoch die gemäß Artikel 11 festgesetzten A-Quoten von in seinen überseeischen Departements ansässigen Unternehmen um eine Menge, die insgesamt 30000 Tonnen Weißzucker nicht überschreitet, herabsetzen und die abgezogenen Mengen einem oder mehreren anderen im Mutterland ansässigen Unternehmen zuteilen. Die A-Quote jedes der betreffenden Unternehmen darf nach der Herabsetzung nicht niedriger sein als die innerhalb der Grenzen seiner Grundquote erzielte durchschnittliche Zuckererzeugung, die für dieses Unternehmen während der Zuckerwirtschaftsjahre 1977/1978 bis 1979/1980 festgestellt wurde.
(4) Die Grundregeln zur Änderung der Quoten, insbesondere im Falle der Fusion oder Veräußerung von Unternehmen, sind in Anhang IV aufgeführt.
(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.
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