Artikel 13 VO (EG) 2001/1260

(1) C-Zucker, der nicht gemäß Artikel 14 übertragen wurde, C-Isoglucose und C-Inulinsirup dürfen nicht auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt, sondern müssen in unverarbeiteter Form vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres folgenden 1. Januar ausgeführt werden.

Die Artikel 7, 27 und 33 finden auf C-Zucker, C-Isoglucose und C- Inulinsirup keine Anwendung.

(2) Die Anwendung von Artikel 33 auf C-Zucker kann jedoch, soweit dies für die Sicherheit der Zuckerversorgung der Gemeinschaft notwendig ist, in Ausnahmefällen beschlossen werden. In diesem Fall wird gleichzeitig beschlossen, dass die gesamte C-Zuckermenge ohne Erhebung der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Abgabe endgültig auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden darf.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Diese Vorschriften müssen insbesondere die Erhebung einer Abgabe für die in Absatz 1 genannten C-Zucker-, C-Isoglucose und C-Inulinsirupmengen vorsehen, für die bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt die Ausfuhr in unverarbeiteter Form innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nachgewiesen worden ist.

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