Artikel 14 VO (EG) 2001/1260

(1) Jedes Unternehmen kann beschließen, den die A-Quote überschreitenden Teil der Zuckererzeugung ganz oder teilweise unter Anrechnung auf die Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres auf dieses Wirtschaftsjahr zu übertragen. Dieser Beschluss ist unwiderruflich.

Jedes Unternehmen kann beschließen, die Erzeugung an A- und B-Zucker, der in Anwendung des Artikels 10 Absätze 3 bis 6 zu C-Zucker geworden ist, teilweise oder ganz auf das nachfolgende Wirtschaftsjahr zu übertragen, wobei diese Übertragung auf die Erzeugung während dieses Wirtschaftsjahres angerechnet wird. Dieser Beschluss ist ebenfalls unwiderruflich. Ferner gilt für ihn nicht die etwaige Begrenzung gemäß Absatz 4 dieses Artikels.

(2) Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben,

teilen dem betreffenden Mitgliedstaat vor dem 1. Februar die Menge bzw. Mengen des erzeugten und zu übertragenden Zuckers mit und

verpflichten sich, die übertragene Menge bzw. die übertragenen Mengen während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten einzulagern, dessen Beginn noch festzusetzen ist.

Jedoch wird der in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehene Zeitpunkt des 1. Februar wie folgt ersetzt:

a)
bei den Unternehmen in Spanien durch den 15. April für die Erzeugung von Rübenzucker und durch den 20. Juni für die Erzeugung von Rohrzucker;
b)
bei den Unternehmen im Vereinigten Königreich durch den 15. Februar;
c)
bei den Unternehmen in den französischen Departements Guadeloupe und Martinique durch den 1. Mai.

Liegt die endgültige Erzeugung des betreffenden Wirtschaftsjahres unter der zum Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses vorgenommenen Schätzung, so kann die übertragene Menge vor dem 1. August des folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend berichtigt werden.

(3) Wird eine Region der Gemeinschaft von einer Naturkatastrophe wie Trockenheit oder Überschwemmung getroffen, so kann nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 beschlossen werden, dass der obligatorische Lagerzeitraum des Absatzes 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich für eine Zuckermenge verkürzt wird, mit der die normale Versorgung der genannten Region sichergestellt werden kann.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, in denen eine Grenze für die übertragbaren Zuckermengen vorgesehen werden kann, werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Diese Vorschriften sehen insbesondere die Erhebung eines Betrages für die in Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich genannte zu lagernde Menge vor, die während des vorgeschriebenen Lagerzeitraums abgesetzt wird.

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