Artikel 15 VO (EG) 2001/1260

(1) Vor dem Ende jedes Wirtschaftsjahres wird Folgendes festgestellt:

a)
die voraussichtliche A- und B-Menge an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr hergestellt worden ist;
b)
die voraussichtliche Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmenge, die während des laufenden Wirtschaftsjahres für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzt wird;
c)
der ausführbare Überschuss, wobei die unter Buchstabe a genannte Menge um die unter Buchstabe b genannte Menge verringert wird;
d)
der voraussichtliche durchschnittliche Verlust oder der voraussichtliche durchschnittliche Erlös je Tonne Zucker im Hinblick auf die im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen.

Dieser durchschnittliche Verlust oder durchschnittliche Erlös entspricht der Differenz zwischen dem Gesamterstattungsbetrag und dem Gesamtabschöpfungsbetrag, bezogen auf die Gesamttonnage der betreffenden Ausfuhrverpflichtungen;

e)
der voraussichtliche Gesamtverlust oder der voraussichtliche Gesamterlös, wobei der unter Buchstabe c) genannte Überschuss mit dem unter Buchstabe d) genannten durchschnittlichen Verlust oder durchschnittlichen Erlös multipliziert wird.

(2) Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres 2005/2006 und unbeschadet von Artikel 10 Absätze 3 bis 6 wird für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 kumulativ Folgendes festgestellt:

a)
der ausführbare Überschuss, der sich aus der endgültigen Erzeugung von A- und B-Zucker, von A- und B-Isoglucose sowie von A- und B-Inulinsirup einerseits und der zum Verbrauch in der Gemeinschaft endgültig abgesetzten Zuckermenge, Isoglucosemenge sowie Inulinsirupmenge andererseits errechnet;
b)
der durchschnittliche Verlust oder der durchschnittliche Erlös je Tonne Zucker, der sich aus der nach dem Berechnungsverfahren des Absatzes 1 Buchstabe d) Unterabsatz 2 ermittelten Summe der Ausfuhrverpflichtungen ergibt;
c)
der Gesamtverlust oder der Gesamterlös, wobei der unter Buchstabe a) genannte Überschuss mit dem unter Buchstabe b) genannten durchschnittlichen Verlust oder durchschnittlichen Erlös multipliziert wird;
d)
die Gesamtsumme der erhobenen Grundproduktionsabgaben und der B-Abgaben.

Der in Absatz 1 Buchstabe e) genannte voraussichtliche Gesamtverlust oder voraussichtliche Gesamterlös wird nach Maßgabe der Differenz zwischen den unter den Buchstaben c) und d) genannten Feststellungen angepasst.

(3) Ergeben die in Absatz 1 genannten Feststellungen nach ihrer Anpassung gemäß Absatz 2 und unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 einen voraussichtlichen Gesamtverlust, so wird dieser durch die voraussichtliche Menge A- und B-Zucker, A- und B-Isoglucose und A- und B-Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist, dividiert. Der sich so ergebende Betrag wird von den Herstellern als Grundproduktionsabgabe auf die von ihnen erzeugten A- und B-Zuckermengen, A- und B-Isoglucosemengen und A- und B-Inulinsirupmengen erhoben.

Diese Abgabe darf jedoch Folgendes nicht überschreiten:

bei dem betreffenden Zucker einen Höchstbetrag, der 2 % des Interventionspreises für Weißzucker entspricht,

bei dem betreffenden, durch Anwendung eines Koeffizienten von 1,9 in Zucker-/Isoglucose-Äquivalent ausgedrückten Inulinsirup den auf Weißzucker anwendbaren Höchstbetrag,

bei der betreffenden Isoglucose den Teil der Grundproduktionsabgabe, der zulasten der Zuckerhersteller geht.

(4) Erlaubt die Begrenzung der Grundproduktionsabgabe nicht, den in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Gesamtverlust vollständig zu decken, so wird der verbleibende Restbetrag durch die voraussichtliche Menge B-Zucker, B-Isoglucose und B-Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das betreffende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist, dividiert. Der sich so ergebende Betrag wird bei den Herstellern als B-Abgabe auf die von ihnen erzeugten B-Zucker-, B-Isoglucose- und B-Inulinsirupmengen erhoben.

Diese Abgabe darf jedoch vorbehaltlich des Absatzes 5 Folgendes nicht überschreiten:

bei B-Zucker einen Höchstbetrag, der 30 % des Interventionspreises für Weißzucker entspricht,

bei durch Anwendung eines Koeffizienten von 1,9 in Zucker-/Isoglucose-Äquivalent ausgedrücktem B-Inulinsirup den auf B-Weißzucker anwendbaren Höchstbetrag,

bei B-Isoglucose den Teil der B-Abgabe, der zulasten der Zuckerhersteller geht.

(5) Ergeben die in Absatz 1 genannten Feststellungen, dass wegen der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Begrenzung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe der voraussichtliche Gesamtverlust des laufenden Wirtschaftsjahres wahrscheinlich nicht durch die aus diesen Abgaben erwartete Einnahme gedeckt werden kann, so wird der in Absatz 4 erster Gedankenstrich genannte Höchstsatz in dem zur Deckung des genannten Gesamtverlustes erforderlichen Umfang revidiert, ohne jedoch 37,5 % zu überschreiten.

Der revidierte Höchstsatz der B-Abgabe wird für das laufende Wirtschaftsjahr vor dem 15. September desselben Wirtschaftsjahres festgesetzt. Der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Mindestpreis für B-Zuckerrüben wird entsprechend angepasst.

(6) Die Gesamtheit der sich aus der Gewährung der Erstattungen bei der Erzeugung gemäß Artikel 7 Absatz 3 ergebenden Verluste wird bei der Ermittlung des Gesamtverlustes gemäß Absatz 1 Buchstabe e) des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

(7) Die in diesem Artikel genannten Abgaben werden durch die Mitgliedstaaten erhoben.

(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt, und zwar insbesondere:

die Höhe der zu erhebenden Abgaben,

die Revision des Höchstsatzes der B-Abgabe,

die der Revision des Höchstsatzes der B-Abgabe entsprechende Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben.

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