Artikel 16 VO (EG) 2001/1260
(1) Wird für ein Wirtschaftsjahr der in Anwendung von Artikel 15 Absätze 1 und 2 festgestellte Gesamtverlust nicht völlig durch die Einnahmen aus den Produktionsabgaben für das gleiche Wirtschaftsjahr nach Anwendung von Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5 gedeckt, so wird von den Herstellern unbeschadet von Artikel 4 eine Ergänzungsabgabe erhoben, um den Teil des betreffenden Gesamtverlustes vollständig zu decken, der durch die genannten Einnahmen nicht gedeckt ist.
(2) Die Ergänzungsabgabe wird für jedes Zucker erzeugende Unternehmen, für jedes Isoglucose erzeugende Unternehmen und für jedes Inulinsirup erzeugende Unternehmen ermittelt, indem auf die Gesamtsumme der fälligen Produktionsabgaben des Unternehmens für das betreffende Wirtschaftsjahr ein noch festzusetzender Koeffizient angewandt wird. Dieser Koeffizient entspricht für die Gemeinschaft dem um 1 verringerten Verhältnis zwischen dem nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 festgestellten Gesamtverlust in dem betreffenden Wirtschaftsjahr und den Einnahmen aus den von den Zuckerherstellern, den Isoglucoseherstellern und den Inulinsirupherstellern zu entrichtenden Grundproduktionsabgaben und B-Abgaben für dasselbe Wirtschaftsjahr.
(3) Die Ergänzungsabgabe ist durch die betreffenden Hersteller vor dem 15. Dezember zu entrichten, der auf das Wirtschaftsjahr folgt, für das sie fällig ist.
Die Zuckerhersteller können von den Verkäufern von Zuckerrüben oder Zuckerrohr aus der Gemeinschaftserzeugung die Rückerstattung eines Teils der betreffenden erhobenen Ergänzungsabgabe verlangen. Diese Rückerstattung darf den Höchstbetrag der Beteiligung der Verkäufer von Zuckerrüben oder Zuckerrohr an der in Artikel 15 vorgesehenen Bezahlung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe für das betreffende Wirtschaftsjahr, auf die der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Koeffizient angewandt wird, nicht übersteigen.
Die Rückerstattung nach Unterabsatz 2 erfolgt auf Zuckerrüben, die für das betreffende Wirtschaftsjahr geliefert werden. Die Beteiligten können jedoch vereinbaren, dass die Rückerstattung auf Zuckerrüben erfolgt, die für das folgende Wirtschaftsjahr geliefert werden.
(4) Bei den in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Feststellungen werden die Einnahmen aus der Erhebung der Ergänzungsabgabe nach Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigt.
(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Koeffizient werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.
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