Artikel 17 VO (EG) 2001/1260

(1) Die Inulinsiruphersteller können von den Verkäufern des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses, aus dem der betreffende Inulinsirup hergestellt wurde, die Rückerstattung eines Teils der erhobenen Grundproduktionsabgabe, der B-Abgabe und der bei den Herstellern erhobenen Ergänzungsabgabe verlangen. Dieser Teil darf nicht den Teil, mit dem die Rübenerzeuger für das betreffende Wirtschaftsjahr belastet werden, überschreiten; er wird mittels Branchenvereinbarungen oder Verträgen anhand der Kaufpreise der zu diesem Zweck in dem betreffenden Wirtschaftsjahr gelieferten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse festgesetzt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

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