Artikel 18 VO (EG) 2001/1260
(1) Wird festgestellt, dass bei Anwendung der Artikel 15 und 16 im Wirtschaftsjahr 2000/2001 die tatsächlichen Gesamtverluste in demselben Wirtschaftsjahr
- a)
- nicht vollständig aus dem Aufkommen der Produktionsabgabe und gegebenenfalls der Ergänzungsabgabe gedeckt werden, so wird diese Deckungslücke dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e) genannten voraussichtlichen Gesamtverlust des Wirtschaftsjahrs der Feststellung zugeschlagen;
- b)
- geringer sind als das Aufkommen der Produktionsabgabe und gegebenenfalls der Ergänzungsabgabe, so wird ein diesen Mehreinnahmen entsprechender Betrag je nach Fall von dem voraussichtlichen Gesamtverlust abgezogen oder zu dem voraussichtlichen Gesamterlös addiert, der sich aus der Anwendung der Artikel 15 und 16 in dem Wirtschaftsjahr der Feststellung ergibt.
(2) Liegt der Betrag der Grundproduktionsabgabe unter dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Höchstbetrag oder liegt der Betrag der B-Abgabe unter dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten und gegebenenfalls nach Absatz 5 desselben Artikels revidierten Höchstbetrag, so sind die Zuckerhersteller verpflichtet, den Zuckerrübenverkäufern 60 % des Unterschieds zwischen dem Höchstbetrag der betreffenden Abgabe und dem Betrag der zu erhebenden Abgabe zu zahlen.
Der je Tonne Zuckerrüben zu entrichtende Betrag wird für die Standardqualität festgesetzt.
Die Zu- und Abschläge gemäß Artikel 5 finden auf diesen Betrag Anwendung.
(3) Die Zuckerhersteller der Gemeinschaft können von den Verkäufern von in der Gemeinschaft erzeugtem Zuckerrohr für eine Zuckermenge, für die die betreffende Abgabe erhoben wird, verlangen, dass Letztere zu 60 % erstattet wird.
(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich anhand der Angaben der Zuckerhersteller, dass die Bezahlung der Zuckerrüben den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften entspricht.
(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.
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