Artikel 19 VO (EG) 2001/1260
(1) In den Verträgen über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind, wird bei den Zuckerrüben ein Unterschied gemacht, je nachdem, ob die Zuckermenge, die aus diesen Zuckerrüben hergestellt werden soll,
- a)
- zu A-Zucker wird,
- b)
- zu B-Zucker wird,
- c)
- zu anderem als A- oder B-Zucker wird.
Die Zuckerhersteller teilen für jedes Unternehmen dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Unternehmen Zucker herstellt, Folgendes mit:
- —
-
die unter Buchstabe a) genannten Zuckerrübenmengen, über die sie vor der Aussaat Verträge abgeschlossen haben, sowie den in den Verträgen zugrunde gelegten Zuckergehalt,
- —
das entsprechende vorgesehene Rendement.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben fordern.
(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) ist jeder Zuckerhersteller, der nicht vor der Aussaat Lieferverträge über eine der A-Quote entsprechende Zuckerrübenmenge zu dem A-Zuckerrübenmindestpreis abgeschlossen hat, verpflichtet, für alle in dem betreffenden Unternehmen zu Zucker verarbeiteten Rübenmengen zumindest den vorgenannten Mindestpreis zu zahlen.
(3) Im Rahmen eines Branchenübereinkommens kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden.
(4) Die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels sind in Anhang III aufgeführt.
(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel sowie gegebenenfalls die Kriterien, nach denen sich die Hersteller bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die vor der Aussaat gemäß Absatz 1 Verträge abzuschließen sind, auf die Zuckerrübenverkäufer zu richten haben, werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.
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