Artikel 20 VO (EG) 2001/1260
(1) Es kann beschlossen werden, dass Zucker oder Isoglucose, die zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse verwendet werden, nicht als Erzeugung im Sinne dieses Kapitels angesehen werden.
(2) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.
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