Artikel 21 VO (EG) 2001/1260

(1) Die Zuckerhersteller können Zuckerrüben, die zur Erzeugung von C-Zucker oder von dem in Artikel 20 genannten Zucker des betreffenden Unternehmens bestimmt sind, zu Preisen kaufen, die unter den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mindestpreisen für Zuckerrüben liegen.

(2) Beim Kauf einer Zuckerrübenmenge, welche der Zuckermenge entspricht, die

nach Artikel 13 Absatz 3 auf dem Binnenmarkt abgesetzt wird, oder

nach Artikel 14 auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen wird,

berichtigen die betreffenden Zuckerhersteller gegebenenfalls den Ankaufspreis so, dass er mindestens dem A-Zuckerrübenmindestpreis entspricht.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

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