Artikel 21 VO (EG) 2001/1260
(1) Die Zuckerhersteller können Zuckerrüben, die zur Erzeugung von C-Zucker oder von dem in Artikel 20 genannten Zucker des betreffenden Unternehmens bestimmt sind, zu Preisen kaufen, die unter den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mindestpreisen für Zuckerrüben liegen.
(2) Beim Kauf einer Zuckerrübenmenge, welche der Zuckermenge entspricht, die
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nach Artikel 13 Absatz 3 auf dem Binnenmarkt abgesetzt wird, oder
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nach Artikel 14 auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen wird,
berichtigen die betreffenden Zuckerhersteller gegebenenfalls den Ankaufspreis so, dass er mindestens dem A-Zuckerrübenmindestpreis entspricht.
(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.
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