Artikel 22 VO (EG) 2001/1260

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), f), g) und h) genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich.

Diese Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 26 und 27 und des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2820/98(1) von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz ist an die Leistung einer Sicherheit gebunden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2:

a)
kann die in Absatz 1 vorgesehene Regelung auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden;
b)
werden die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die anderen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, in denen insbesondere eine Frist für die Erteilung der Lizenzen vorgesehen werden kann, festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 357 vom 30.12.1998. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2001 (ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 43).

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