Artikel 23 VO (EG) 2001/1260

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Rohzucker, zur Raffination bestimmt, der KN-Codes 17011110 und 17011210 und Melassen des KN-Codes 1703 durch deren Einfuhr aus Drittländern kann die Kommission abweichend von Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die Anwendung von Einfuhrzöllen für diese Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen und die Modalitäten dieser Aussetzung festlegen.

Die Aussetzung kann für den Zeitraum gelten, während dessen der Weltmarktpreis zuzüglich des Einfuhrzolls des Gemeinsamen Zolltarifs

im Fall von Rohzucker den Interventionspreis für dieses Erzeugnis überschreitet;

im Fall von Melasse den Preis überschreitet, der dem Preis für Melasse entspricht, welcher für das entsprechende Zuckerwirtschaftsjahr bei der Bestimmung der Einnahmen aus dem Verkauf von Melasse durch die Zuckerhersteller im Hinblick auf die Festsetzung des Grundpreises für Zuckerrüben zugrunde gelegt wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.