Artikel 26 VO (EG) 2001/1260

(1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ( „Windhund-Verfahren” ),

proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung beantragten Mengen (so genanntes „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung” );

Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (so genanntes „Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer” ).

Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

Bei den Verfahren muss gewährleistet sein, dass die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht untereinander diskriminiert werden.

(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei gleichzeitig die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die gegebenenfalls in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sehen vor, dass die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; sie legen das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest und betreffen gegebenenfalls auch

a)
Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,
b)
Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise,
c)
die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

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