Artikel 28 VO (EG) 2001/1260

(1) Dieser Artikel gilt für die Festsetzung der Erstattung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse.

(2) Im Falle einer periodischen Festsetzung gilt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse Folgendes:

a)
Die Erstattungen werden alle zwei Wochen festgesetzt.

Die periodische Festsetzung kann allerdings nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass in der Gemeinschaft kein Überschuss an Zucker besteht, der auf der Grundlage der Weltmarktpreise auszuführen ist. In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt.

b)
Die Festsetzung der Erstattung erfolgt unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt für Zucker, wobei insbesondere folgende Kriterien in Betracht gezogen werden:

der im Hauptüberschussgebiet der Gemeinschaft geltende Interventionspreis für Weißzucker oder der Interventionspreis für Rohzucker, der in dem für die Ausfuhr von Rohzucker als repräsentativ angesehenen Gebiet der Gemeinschaft gilt,

die Kosten, die mit der Verbringung des Zuckers von den im ersten Gedankenstrich genannten Gebieten zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft verbunden sind,

die mit der Vermarktung des Zuckers auf dem Weltmarkt verbundenen Handels- sowie gegebenenfalls die Umschlags-, die Transport- und die Verpackungskosten,

die für Zucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preise,

der wirtschaftliche Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren,

die Grenzen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen.

(3) Bei einer Festsetzung aufgrund einer Ausschreibung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gilt Folgendes:

a)
Gegenstand der Ausschreibung ist die Höhe der Erstattung.
b)
Die Ausschreibung erfolgt durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten aufgrund eines für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsaktes. In diesem Rechtsakt werden die Bedingungen für die Ausschreibung festgelegt. Die Bedingungen müssen gewährleisten, dass der Zugang allen Personen, die sich in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen Bedingungen offen steht.
c)
In den für die Ausschreibung geltenden Bedingungen wird eine Frist für die Einreichung von Angeboten gesetzt. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Ende der Einreichungsfrist wird auf der Grundlage der eingegangenen Angebote nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 ein Höchstbetrag der Erstattung für die betreffende Ausschreibung festgesetzt. Für die Ermittlung des Höchstbetrags werden die Versorgungs- und die Preissituation in der Gemeinschaft, die Preise und die Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt sowie die Kosten für die Ausfuhr von Zucker berücksichtigt.

Nach demselben Verfahren kann eine Höchstmenge festgesetzt werden.

d)
In dem Fall, in dem die Ausfuhr mit einer niedrigeren Erstattung durchgeführt werden kann als der, die sich aus der Berücksichtigung des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Weltmarktpreisen ergibt, sowie in dem Fall, in dem eine besondere Bestimmung für die Ausfuhr vorgesehen ist, kann vorgeschrieben werden, dass die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine spezielle Ausschreibung durchführen, deren Bedingungen

die unbefristete Möglichkeit der Einreichung von Angeboten bis zur Aufhebung der Ausschreibung vorsehen und

einen aufgrund der Erfordernisse für die betreffende Ausfuhr berechneten Höchstbetrag der Erstattung enthalten.

e)
Liegt die in einem Angebot genannte Erstattung

über dem Höchstbetrag, so wird das Angebot von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten abgelehnt,

nicht über dem Höchstbetrag, so ist die von diesen Stellen festzusetzende Erstattung gleich der in dem betreffenden Angebot genannten Erstattung.

(4) Für Rohzucker gilt Folgendes:

a)
Die Erstattung wird für die in Anhang I festgelegte Standardqualität festgesetzt.
b)
Die nach Absatz 2 Buchstabe a) periodisch festgesetzte Erstattung

darf 92 % der für den selben Zeitraum festgesetzten Erstattung für Weißzucker nicht übersteigen. Diese Höchstgrenze wird jedoch nicht auf die für Kandiszucker festzusetzenden Erstattungen angewandt;

wird für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.

c)
Der nach Absatz 3 Buchstabe c) im Rahmen einer Ausschreibung vorgesehene Höchstbetrag darf 92 % des nach derselben Bestimmung zur gleichen Zeit festgesetzten Höchstbetrags für Weißzucker nicht übersteigen.

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