Artikel 29 VO (EG) 2001/1260

(1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse wird die Erstattung monatlich festgesetzt unter Berücksichtigung

a)
des Melassepreises, der für das betreffende Zuckerwirtschaftsjahr bei der Bestimmung der Erlöse aus Melasseverkäufen durch die Zuckerhersteller im Hinblick auf die Festsetzung des Grundpreises für Zuckerrüben zugrunde gelegt worden ist;
b)
der Preise und Absatzmöglichkeiten auf dem Melassemarkt der Gemeinschaft;
c)
der für Melasse auf dem Weltmarkt festgestellten Notierung oder Preise;
d)
des wirtschaftlichen Aspekts der beabsichtigten Ausfuhren.

Diese periodische Festsetzung kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass in der Gemeinschaft keine Melasseüberschüsse vorhanden sind, die auf der Grundlage der Weltmarktpreise auszuführen wären. In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt.

(2) Unter besonderen Umständen kann die Erstattung für bestimmte Mengen und bestimmte Gebiete der Gemeinschaft aufgrund einer Ausschreibung festgesetzt werden. Gegenstand der Ausschreibung ist die Höhe der Erstattung.

Die Ausschreibung erfolgt durch die zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten aufgrund einer Ermächtigung, die die Bedingungen für die Ausschreibung festlegt. Diese Bedingungen müssen gewährleisten, dass der Zugang allen Personen, die sich in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen Bedingungen offen steht.

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