Artikel 30 VO (EG) 2001/1260
(1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse wird jeden Monat ein Grundbetrag der Erstattung festgesetzt. Diese periodische Festsetzung kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 ausgesetzt werden, wenn die periodische Festsetzung der Erstattung für Weißzucker in unverändertem Zustand ausgesetzt ist. In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt.
(2) Der Grundbetrag der Erstattung für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, ausgenommen Sorbose, ist gleich einem Hundertstel des Betrages, der bestimmt wird unter Berücksichtigung
- a)
- des Unterschieds zwischen dem Interventionspreis für Weißzucker, der in dem Monat, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, im Hauptüberschussgebiet der Gemeinschaft gilt, und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen;
- b)
- des Erfordernisses, ein Gleichgewicht zwischen
- —
-
der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach Drittländern und
- —
der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder herzustellen.
(3) Bei Sorbose entspricht der Grundbetrag der Erstattung dem um ein Hundertstel der geltenden Erstattung bei der Erzeugung verringerten Grundbetrag der Erstattung.
(4) Die Anwendung des Grundbetrags der Erstattung kann auf bestimmte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Erzeugnisse beschränkt werden.
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