Artikel 31 VO (EG) 2001/1260
Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erforderlich ist, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausschließen.
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