Artikel 36 VO (EG) 2001/1260

Wird gemäß Artikel 35 eingeführter Präferenzzucker, dessen Qualität von der Standardqualität abweicht, von den Interventionsstellen oder sonstigen von der Gemeinschaft benannten Beauftragten zu den garantierten Preisen angekauft, so werden diese Preise durch entsprechende Zu- oder Abschläge berichtigt.

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